Akte 
Sitzung 24. September 1981
Entstehung
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c) bestimmender Natur:

- Wahl des Vorstandes

- Entlastung des Vorstandes

- Beschlußfassung über Ausschluß eines Mitgliedes

- Koordinierung von Veranstaltungen der Stadt Montabaur im Rahmen ihres Mitbenutzungsrechtes mit dem Veranstaltungsprogramm des Soldaten­freizeitheimes und sonstigen Veranstaltungen Dritter

- Bildung und Beauftragung von Arbeitsausschüssen im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung

- Beschlußfassung über die Verwendung der Betreu­ungsmittel, die der Katholische Militärbischof zusätzlich jährlich zur Verfügung stellt. Das Verfügungsrecht beinhaltet auch die Pflicht zur schriftlichen Rechnungslegung gegenüber der KAS-Geschäftsstelle.

(2) Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch jährlich einmal zusammen. Sitzungen der Mitglie­derversammlung sind einzuberufen

a) auf schriftlichen, an den Vorsitzenden gerichteten

Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder

b) auf Antrag der KAS-Geschäftsstelle.

(3) Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen der Mitglieder­versammlung mit einer Einladungsfrist von 1 Woche unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein. In dringenden Fällen kann von der Einhaltung der Einla­dungsfrist abgesehen werden. Die Dringlichkeit ist durch Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung

zu bestätigen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung der Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.

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