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c) bestimmender Natur:
- Wahl des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Beschlußfassung über Ausschluß eines Mitgliedes
- Koordinierung von Veranstaltungen der Stadt Montabaur im Rahmen ihres Mitbenutzungsrechtes mit dem Veranstaltungsprogramm des Soldatenfreizeitheimes und sonstigen Veranstaltungen Dritter
- Bildung und Beauftragung von Arbeitsausschüssen im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung
- Beschlußfassung über die Verwendung der Betreuungsmittel, die der Katholische Militärbischof zusätzlich jährlich zur Verfügung stellt. Das Verfügungsrecht beinhaltet auch die Pflicht zur schriftlichen Rechnungslegung gegenüber der KAS-Geschäftsstelle.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch jährlich einmal zusammen. Sitzungen der Mitgliederversammlung sind einzuberufen
a) auf schriftlichen, an den Vorsitzenden gerichteten
Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder
b) auf Antrag der KAS-Geschäftsstelle.
(3) Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von 1 Woche unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein. In dringenden Fällen kann von der Einhaltung der Einladungsfrist abgesehen werden. Die Dringlichkeit ist durch Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung
zu bestätigen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung der Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
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