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(5) Nach der Hälfte der Wahlzeit des Vorstandes wechselt der Vorsitz und die Stellvertretung zwischen dem Vertreter des militärischen und dem Vertreter des zivilen Bereichs.
(6) Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben und Rechte:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
- Anträge an die Mitgliederversammlung
- Bildung und Beauftragung von Arbeitsausschüssen im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung
- Beschlußfassung über Vorschläge der Arbeitsausschüsse und Entgegennahme der Berichte
- Beratung und Unterstützung der Heimleitung bei der Durchführung ihrer Aufgaben
Förderung und Unterstützung der in der Betreuungsarbeit tätigen Mitarbeiter
- Erarbeitung von Vorschlägen zur Verwendung der zur Verfügung stehenden Betreuungsmittel
- Mitwirkung bei der Verwendung der Betreuungsmittei aus Haushaltsmitteln des Bundes
- Mitwirkung bei der Bestellung des Heimleiters
- Zustimmung zur Übertragung des Mitbenutzungsrechtes der Stadt auf Dritte
- Öffentlichkeitsarbeit
- alle sonstigen Aufgaben, soweit sie der Mitgliederversammlung nicht ausdrücklich Vorbehalten sind.
(7) Der Vorstand tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal vierteljährlich, zusammen. Der Vorsitzende lädt schriftlich mit einer Einladungsfrist von 1 Woche unter Angabe der Tagesordnung zur Sitzung ein. Von der Einhaltung der Einladungsfrist kann in dringenden Fällen abgesehen werden. Die Dringlichkeit ist durch Beschluß des Vorstandes zu bestätigen.
(8) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Über jede Vorstandssitzung ist durch den Schriftführer eine Ergebnisniederschrift anzufertigen.
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