Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, darunter 3 Mitgliedern aus dem militärischen und zwei Mitgliedern aus dem zivilen Bereich. Er wird auf die Dauer von 3 Jahren aus der Mitte des Kuratoriums
in geheimer Wahl mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit muß der Wahlvorgang wiederholt werden.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl auf die Dauer von 3 Jahren den Vorsitzenden des Vorstandes, der mit der Annahme der Wahl auch Vorsitzer des Kuratoriums wird. In gleicher Weise wird der stellvertretende Vorsitzende gewählt.
Der stellvertretende Vorstandsvorsitzende ist zugleich auch stellvertretender Vorsitzender des Kuratoriums.
Die geheime Wahl des Vorsitzenden leitet das anwesende lebensälteste Mitglied des Kuratoriums. Sobald der Vorsitzende die Wahl angenommen hat, übernimmt er die Leitung des weiteren Wahlvorganges.
(3) Scheiden Vorstandsmitglieder aus persönlichen oder aus dienstlichen Gründen während der laufenden Amtszeit des Vorstandes aus dem Kuratorium aus, muß die Mitgliederversammlung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus ihrer Mitte für die Dauer der restlichen Amtszeit des Vorstandes die ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder durch Nachwahl ersetzen.
(4) Wird zum Vorsitzenden ein Mitglied aus dem militärischen Bereich gewählt, so muß sein Vertreter ein Mitglied aus dem zivilen Bereich sein. Wird ein Mitglied aus dem zivilen Bereich zum Vorsitzenden gewählt, so muß sein Vertreter ein Mitglied aus dem militärischen Bereich sein.

