Akte 
Sitzung 24. September 1981
Entstehung
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(2) Die Mitglieder und ihre Vertreter aus dem zivilen Bereich werden, soweit die Personen nach ihrer in § 5 dieser Satzung bezeichne- ten Funktion nicht feststehen, vom Stadtrat bzw. von der Kolpingfamilie e.V. gewählt und vorgeschlagen.

(3) Die Bestellung aller Mitglieder des Kuratoriums, soweit sie nicht geborene Mitglieder sind, erfolgt durch die KAS e.V. oder durch eine von ihr beauftragte Person.

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft im Kuratorium

(1) Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet:

a) mit Beendigung der Amtszeit (Wiederwahl ist

zulässig)

b) durch freiwilligen Austritt

c) mit dem Tode.

(2) Ein Kuratoriumsmitglied, das gröblich gegen die Vereinsinteressen der KAS e.V. verstößt oder der Zielsetzung des Soldatenfreizeitheimes und der Stadthalle zuwiderhandelt, kann nach Gewährung des rechtlichen Gehörs auf Empfehlung der Mehrheit des Kuratoriums durch den Vorstand der KAS e.V. Bonn, vorzeitig abberufen werden.

Die Abwahl ist schriftlich mitzuteilen.

§ 8

Organe des Kuratoriums Organe des Kuratoriums sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung.

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