Akte 
Sitzung 21. Mai 1981
Entstehung
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von der Mieterin mir in dem Umfang in Anspruch genommen werden, daß 2seina Überlastung Eintritt. Kinea Mehrbedarf kann die Mieterin durch Erweiterung der Zuleitung auf eigene Kosten nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Vermieter decken.

(2) Bei Störungen oder Schäden an den Versorgungsleitungen hat die Mieterin für 83.fox*tige Abschaltung zu sargen* Sofam nie liiersu nicht in der Lago ist, muß der Vermieter oder dessen Beauftrag** tor unverzüglich bonaciiidchtigt worden.

(3) Kino Änderung der Energieversorgung, insbesondere eine Abänderung der btron^pannung, berechtigt die Mieterin nicht zu Rrsatzaa- sprüohen gegen den Veriüieter.

(4) Kenn die Ztrom-, Gas- oder Wasserversorgung oder die Entwässerung durch einen nicht vom Vormieter au vertretenden Umstand untere brechen werden oder wenn übersehweKsaungan und sonstige Kata­strophen eintreten, hat die Mieterin kein hiotMnderungsrecht und keine Ersatzansprüche gegen den Vernieter.

§ 9

Betreten der Mi et räume

(1) Per Vormieter oder sein Beauftragter ist berechtigt, diu hietrüur? zu angemessener Ragesseit zu betraten. Will der Vermieter das Hausgrundstück verkaufen, oder ißt daa Miotverhältnis gekündigt, so darf dßr Vermieter oder sein Beauftragter die Räume in gleicher Weise auch Mt den Kauf- oder Mietbeworbera betreten.

Bei drohender Gefahr ist das Betreten dar hiotrüu&a jeder&eit gestattet.

(2) Bleibt b^i längerer Abwesenheit der Meterin die Mietsache unbe- aufaientigt, so hat sie dem Vermieter diu Bchlüssal zu den Mot- räumen nur Verfügung zu holten; andernfalls ißt der Vermieter berechtigt, die Mietsache in dringenden fällen auf Kcateü der Mieterin öffnen an lassen^

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Beendigung der Kietsait

(1) Sie Meträtme sind bei Beendigung der Lietzeit nind^stona in dem bei Vertragabeginu vorhandenen Zustand (3 1 Aba. 2) besea- ruia und ungezieferfrei mit ahmtliehen Mtvcrmie taten Ausstattung gegenständen, Geräten und Mohlüssolu - auch den salbst bcHCkaffta K^rrucksugeben.

(2) Hat die Mieterin Änderungen der Mietsache i.3. von § 6 Abs. 7

^9 vom .1981 P. _VIii

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