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var^aoBneat so hat eie auf Verlangen, doo VendLeters den ursprünglichen instand ganz oder teilweise upütestena bis &ur Deendigung des iiictvsrhältniseos wieder hersustellen. Für Anlagen und Einrichtungen (auch Schilder und Aufschriften) innere
halb außerhalb der Mieteac-be gilt das gleiche, her Vernieter kann verlangen * daß Einrichtungen beia Aussug suriiek- bluiben, wenn er die Flinte rin angegangen entschädigt. Den Vernieter steht dieses Recht nicht xu, wenn die Mieterin an der Kitnarnaa eia berechtigtes latereaas hat.
§ 11
Vcrtragsäadoru^$ Ausfortiguc^
(1) Sachtrüglichs Änderungen und Brgüasuasen dienea Vertrages bedürfen der ßchriftfers.
(2) Als derichtastusd für alle Rechtestreitigkeitea aus d3.esem Vortrag wird Robienz vereinbart.
(3) Dieser Vertrag wird 6-fach ausgefertigt.
De erhultaas
Der Vernieter A Ausfertigungen und die Mieterin 2 Ausfertigungen.
§ 12
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Allgemeines Rietr^cbt
ßoweit in diesem Vertrug keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten die gesetzlichen ßcstisnsuegen. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
b 13 ^
Sonstige Vereinbarungen
flo Ricteria iat daiMt eiEvergtaadea, daß die Fiietaaohe auch währec der Rictasit sdt der Raßgaba voräußert werden kann, daß der kaufer in das bostehenae kietvarhältnie Eintritt und den Mietvertrag bis nua Lnd# des iaetverkhltaiane# unverändert übernisBat.
Rontabau^^ 01.04.1 b'11
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