Akte 
Sitzung 21. Mai 1981
Entstehung
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(?) Bauliche Änderungen durch die Meteria, i asb esoadere Uia-* und Einbauten, Installationen. und dergleichen, dürfen nach schrift­licher Zu3tixruRS des Vermieters vorgenomman werden. Mit dem Ersuchen um diesbezügliche Genehmigungen sind die entsprechenden Plaaungauntorlagen vorzulegen. her Vermieter int berechtigt, die fachgerechte Ausführung der Bauarbeiten jederzeit durch Sachver­ständige überwachen und nachprüfen zu lassen.

(8) hie Mieterin int für die Einholung evtl, bauaufsichtlicher Ge­nehmigungen verantwortlich und hat alle haßten hierfür zu tragen,

(9) Die Meterin Yia.ftet für alle Schäden, die im Zusaxcaenhaag mit den von ihr vo r ge nenne ne n BaumaRnahSien entstehen.

(10) Läßt die Mieterin die ihr nach Absatz 1 obliegenden Reparaturen oder die Ungezieferbeaeitigung tretz scirri ft lieber Aufforderung dea Vermieters nicht unverzüglich ausführen, so ist der Verid^L ter berechtigt, die Ausführung auf Konten der Mieterin vorne^aa zu lassen.

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Zustinmungspflichtige Handlungen der Mieterin

(1) Die Mieterin bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Vermietera, wann sie

1. die Mietsache oder einzelne Mieträuna Dritten überlaßt,

2. Antennen anbringt oder verändert,

3<? von der vorhandenen Beheianngs&rt abweicht und

4. bauliche BauRaßnahmen gemäß 0 C Abs. ? vernimmt. ^

(2) Für eine Unterveraietung von Räumen au die VorbuRdsgameiade ^ Montabaur zur Uoterbri^uag einer G-rtmdschalkiaase (Bördcrklasse für türkische ZiRUcr) gilt die Einwilligung als erteilt.

(3) Der Mieter kann eine Binwilliguiig widerrufen, wenn Auflagen nicht eingohaltcu, uns haus oder Dritte gefährdet, Dritte be­lästigt -werden oder sieh Umstände ergeben, unter denen eine 'Einwilligung nicht steine erteilt werden würue.

(4) Die Mieterin hattet auch bei einer Einwilligung durch den Ver­mieter für eile üchädea ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden, hie kann aus der Einwilligung keinerlei Angerhebe gegen den Ven^ieter herlcitcn.

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Elektrizität, Wasser

(1) Die vorhandenen Leitungsnetze für Elektrix

tüt und Wasser* dürfea