(?) Bauliche Änderungen durch die Meteria, i asb esoadere Uia-* und Einbauten, Installationen. und dergleichen, dürfen nach schriftlicher Zu3tixruRS des Vermieters vorgenomman werden. Mit dem Ersuchen um diesbezügliche Genehmigungen sind die entsprechenden Plaaungauntorlagen vorzulegen. her Vermieter int berechtigt, die fachgerechte Ausführung der Bauarbeiten jederzeit durch Sachverständige überwachen und nachprüfen zu lassen.
(8) hie Mieterin int für die Einholung evtl, bauaufsichtlicher Genehmigungen verantwortlich und hat alle haßten hierfür zu tragen,
(9) Die Meterin Yia.ftet für alle Schäden, die im Zusaxcaenhaag mit den von ihr vo r ge nenne ne n BaumaRnahSien entstehen.
(10) Läßt die Mieterin die ihr nach Absatz 1 obliegenden Reparaturen oder die Ungezieferbeaeitigung tretz scirri ft lieber Aufforderung dea Vermieters nicht unverzüglich ausführen, so ist der Verid^L ter berechtigt, die Ausführung auf Konten der Mieterin vorne^aa zu lassen.
ü 7
Zustinmungspflichtige Handlungen der Mieterin
(1) Die Mieterin bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Vermietera, wann sie
1. die Mietsache oder einzelne Mieträuna Dritten überlaßt,
2. Antennen anbringt oder verändert,
3<? von der vorhandenen Beheianngs&rt abweicht und
4. bauliche BauRaßnahmen gemäß 0 C Abs. ? vernimmt. ^
(2) Für eine Unterveraietung von Räumen au die VorbuRdsgameiade ^ Montabaur zur Uoterbri^uag einer G-rtmdschalkiaase (Bördcrklasse für türkische ZiRUcr) gilt die Einwilligung als erteilt.
(3) Der Mieter kann eine Binwilliguiig widerrufen, wenn Auflagen nicht eingohaltcu, uns haus oder Dritte gefährdet, Dritte belästigt -werden oder sieh Umstände ergeben, unter denen eine 'Einwilligung nicht steine erteilt werden würue.
(4) Die Mieterin hattet auch bei einer Einwilligung durch den Vermieter für eile üchädea ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden, hie kann aus der Einwilligung keinerlei Angerhebe gegen den Ven^ieter herlcitcn.
U d
Elektrizität, Wasser
(1) Die vorhandenen Leitungsnetze für Elektrix
tüt und Wasser* dürfea

