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3. Zur Leistung der Verbandsgemeinde gehören insbesondere nicht:
a) Fassade Ladenbereiche, soweit sie nicht statische Funktionen hat
b) Elektroinstallation ab Sicherungska.sten der Zuführung,
Beleuchtungskörper,
c) Weiterführung der Bewässerung ab Absperrung einschließlich Montage der Zähler
d) Weiterführung des Entwässerungsanschlusses
e) Weiterführung der Heizungsenergie ab Verteiler (Installation Fußbodenheizung)
f) weiterer Innenausbau wie Bodenauffüllung, Isolierung, Dämmung, Estrich, Trennwände und Herstellung des Installationskernes mit Fiiesen und Installationen von WC und Spüle, abgehängte Decken, Wandputz b2w. Wandverkleidungen und Bodenbeläge.
4. Für die Schaufensteranlagen gilt folgende Sonderregelung:
Sie gehören nicht zu den von der Verbandsgemeinde zu erbringenden Leistungen. Die Planung bedarf jedöch der Zustimmung des das Rathaus planenden Architekten. Sie ist der Verbandsgemeinde zusammen mit der Vorlage des Nachtragsbaugesuches, spätestens bis zum 31. 12. 1981 bokanntzugeben.
Mit der Herstellung und dem Einbau der Schaufensteranlagen ist für alle Ladenlokale die gleiche Firma zu beauftragen.
Die Firma ist nach Abstimmung mit dem Sanierungsträger von der Verbandsgemeinde zu benennen. Alle mit den Schaufensteranlagen verbundenen Kosten trägt aer Sanierungsträger.
§ 3
Die Verpflichtung gemäß § 2 Ziffer 1 giit für den Sanierungsträger für die in eigener Regie zu erbringenden, insbesondere in § 2 Ziffer 3 aufgeführten Leistungen entsprechend.
Er übernimmt zügig den weiteren Ausbau der Ladenlokale, soweit nicht bereits Erwerber dafür eintreten. '
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'tf i4r.
Er wird sobald wie möglich - und sinnvoll - die Laden an private Bewerber in Aostimmung mit der Stadt Montabaur veräußern. Die Verbandsgemeinde erteilt hierzu bereits jetzt ihre Zustimmung unter der Bedingung, daß der Sanierungsträger alle iif dieser Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungen den Erwerbern auferlegt.
2. Die Verbandsgemeinde ist zu Änderungen der Art, der Bauausführung, der 3austoffe und der,Einrichtungsgegenstände berechtigt, soweit diese sich technisch oder aufgrund behördlicher Forderung als notwendig erweisen, damit keine Wertminderung verbunden und sie auch sonst den Vertragspartnern zumutbar ist.
3. Die Beteiligten bevollmächtigen den Bürgermeister der Verbandsgemeinde Montabaur unwiderruflich, bis zum 31. 12. 1982 die entsprechenden Änderungen von Baubeschreibungen und Baupiänen zu erklären.
4. Hat eine solche Änderung unmittelbare Auswirkungen auf die Vertragspartner, so ist die Zustimmung des Jeweils Betroffenen einzuholen.
Die Entscheidung über die Zumutbarkeit nach Ziffer 2 trifft der Bürgermeister der Verbandsgemeinde nach Anhörung der Beteiligten.
5. Bis zum 31. 12. 1982 sind auf Wunsch und Kosten des Sanierungsträgers Abweichungen - den Ausbau betreffend - gegenüber der Baubeschreibung möglich, die technisch durchführbar sind und den Baufortschritt nicht hemmen.
Die Kosten hierfür werden zwischen der Verbandsgemeinde und dem Sanierungsträger Jeweils nach Einzeirechnungsstellung fällig.
L.
§ 4
1. Der Anteil des Sanierungsträgers an den Gesamtkosten beträgt - soweit diese nicht direkt zugeordnet werden können - 19,66 %. Er ergibt sich aus der Kostenübersicht des Architekten vom 30. 10. 1980, die als Anlage beigefügt ist und Bestandteil der Vereinbarung wird.
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