Dar?rt sind nicht enthalten die Kostenanteile^^r Vorhaltung
von Lüftungskanälen und zusätzliche Energie, die auf Wunsch als Sonderlelstungen besonders vergütet werden müssen.
2. Der Sanierungsträger verpflichtet sich, angemessene Abschlagszahlungen auf seinen Kostenantetl nach Baufortschritt zu zahlen.
Die Verbandsgemeinde fordert diese auf der Grundlage prüfungsfähiger Unterlagen an.
Die SchluOabrechnung erfolgt nach Vorlage prüfungsfähiger Unterlagen und nach Fertigung des Übergabeprotokolls.
3. Die Gestaltung und Unterhaltung der Ladenpassage !m Erdgeschoß erfolgt zusammen mit der Gestaltung des Konrad-Adenauer-Platzes Im Namen und für Rechnung der Stadt Montabaur.
§ 5
4. ((^^Fertigstellung von Parkplätzen Im Bereich Fröschpfort räumt sie der Verbandsgemeinde an 43 Stellplätzen ein dauerndes Benutzungsrecht ein. Die Zuweisung erfolgt schriftlich; sie wird Bestandteil dieser Vereinbarung.
Die Verbandsgemeinde erklärt für sich und Ihre Rechtsnachfolger, daß sie die freie Nutzung der ihr zugewiesenen Stellplätze nicht einschränken bzw. durch Anlegung von Ketten oder dergleichen oder durch die Erhebung von Gebühren beeinträchtigen wird.
5. Die Verbandsgemeinde zahlt an die Stadt Montabaur für die Übernahme der Stellplatzverpflichtung einen Ablösebetrag
von 2.000,—- DM/Stellplatz; das sind zusammen für 43 Stellplätze = _8 6,00 0 ,— DM. Der Ablösungsbetrag wird mit der
Inbetriebnahme des Rathausneubaues fällig.
1. Aufgrund des 5 71 der Landesbauordnung für.Rheinland-Pfalz
ln Verbindung mit dem Runderlaß des Ministeriums der Finanzen vom 25. 6. 1973 Ist die Verbandsgemeinde verpflichtet, für Ihr Bauvorhaben 46 Stellplätze für Pkw's auf dem Baug.rundstück oder auf einem anderen Grundstück in zumutbarer Entfernung von dem zu bebauenden Grundstück herzustellen.
2. Zu diesem Zweck erw-irbt die Verbandsgemeinde von der Stadt Montabaur drei Stellplätze in der Tiefgarage zum Preise von Je 23.000,-- DM, insgesamt also 69.000,-- DM.
Der Betrag ist bei Beginn der Bauarbeiten für das Rathaus fällig und zahlbar.
3. Die Verbandsgemeinde kann die darüber hinaus erforderliche Zahl von 43 Stellplätzen nicht nachwelsen.
Die Stadt Montabaur ist bereit, diese Verpflichtung Im Wege der Ablösung zu übernehmen.
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6. Für den Fall, daß eine Verlegung der Stellplätze oder eines Teiles der Stellplätze erforderlich wird, erklärt die Verbandsgemeinde hierzu ihre Zustimmung unter der Voraussetzung, daß die neuen Stellplätze ebenfalls in zumutbarer Entfernung zu dem Rathausneubau der Verbandsgemeinde liegen.
7. Für die Erfüllung de/* Stellplatzverpflichtungän für die Ladenlokale im Erdgeschoß hat der Sanierungsträger zu sorgen.
Die Vertragsparteien vereinbaren, auftretende Fragen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben einvernehmlich zu regein.
Sollten Teile dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so soil das nicht die Unwirksamkeit der übrigen Vereinbarungen zur Folge haben. Vielmehr soll eine etwa unwirksame Vereinbarung zwischen den Beteiligten ihrem wirtschaftlichen Sinn entsprechend in wirksamer Form Anwendung finden.

