Akte 
Sitzung 21. Mai 1981
Entstehung
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reits in der Vergütung nach Abs. 1 enthalten sind, so ist dafür mit dem Sanierungsträger eine besondere Ver­gütung zu vereinbaren. -

16) Sollte sich aufgrund der vom Sanierungsträger ge­führten Aufzeichnungen und Unterlagen ergeben, daß die nach Absatz 1 gezahlte Jahresvergütung in erkenn­barem Mißverhältnis (+ 5 %) zum notwendigen Unter­nehmensaufwand steht, so sollen die Vertragspartner die Vergütungsregelung nochmals überprüfen und einen billigen Ausgleich herbeiführen.-

(7) Für die Abrechnung der Jahresvergütung sind dem Auf­traggeber auf Verlangen vorzulegen:

- Aufschlüsselung der Berechnung des Unternehmens­stundensatzes im Sinne von Absatz 1,

- Zusammenstellung der Arbeitszeitaufzeichnungen.

Der Sanierungsträger ist verpflichtet, dem Auf­traggeber auf Verlangen Einsicht in die Aufzeich­nungsunterlagen zu gewähren.

- Die Abrechnung des eingesetzten Aufwandes ist viertel­jährlich der Stadt vorzulegen. Gleichzeitig mit der Ab­rechnung ist von Umständen, die eine Anwendung des Abs. (6) rechtfertigen könnten, Mitteilung zu machen.

- Aufgrund der Abrechnung festgestellte Überzahlungen oder Vergütungsrestforderungen sind in gegenseitiger Abstimmung auszugleichen.

(8) Sollten Sanierungsförderungsmittel für mindestens ein Jahr nicht zur Verfügung steheh, so ist in gegenseitiger Absprache die teistun§ des Sanierungsträgers entsprechend zu reduzieren. Für die Vergütungsregelung gilt für diesen Fall Absatz 6.

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(9) Die Kosten für die jährlich, vorgcschriebenc Prüfung des Treuhandvermögens durch eine von der Bezirks- regicrung genehmigte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft werden zu I-asten des Treuhandkontos abgerechnet.

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§ 15

ERFÜLLUNG DES VERTRAGES

(1) Die Vertragspartner gehen davon aus, daß die Durch­führung des Vertrages am beginnen soll

und in . Jahren beendet sein wird.

(2) Sollte sich bei der Durchführung heraussteilen, daß dieser Zeitplan nicht cingehalten werden kann, werden die Parteien eine entsprechende Zusatzvereinbarung treffen.

§ 16

KÜNDIGUNG

(1) Sollten Umstände eintreten, durch welche die Sanierung undurchführbar wird oder abgeschlossen werden muß, kön­nen beide Parteien den Vertrag zum Schluß des laufenden Kalenderjahres kündigen. Im übrigen ist eine fristgerechte Kündigung für beide Parteien möglich mit einer Kündigungs- zcit von 1/2 Jahr zum Jahresende. Ferner können beide Parteien den Vertrag aus wichtigem Grunde im Sinne des BGB kündigen. Das Vor liegen des wichtigen Grundes hat der Kündigende nachzuweisen.

(2) Jegliche Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.

§ 17

PFLICHTEN BEI BEENDIGUNG DES VERTRAGES

(1) Innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der ihm über­tragenen Aufgaben nach § 3 Ahs. 1 hat der Sanierungs­träger über das Treuhandvcrwögen Rechnung zu legen. Der