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reits in der Vergütung nach Abs. 1 enthalten sind, so ist dafür mit dem Sanierungsträger eine besondere Vergütung zu vereinbaren. -
16) Sollte sich aufgrund der vom Sanierungsträger geführten Aufzeichnungen und Unterlagen ergeben, daß die nach Absatz 1 gezahlte Jahresvergütung in erkennbarem Mißverhältnis (+ 5 %) zum notwendigen Unternehmensaufwand steht, so sollen die Vertragspartner die Vergütungsregelung nochmals überprüfen und einen billigen Ausgleich herbeiführen.-
(7) Für die Abrechnung der Jahresvergütung sind dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen:
- Aufschlüsselung der Berechnung des Unternehmensstundensatzes im Sinne von Absatz 1,
- Zusammenstellung der Arbeitszeitaufzeichnungen.
Der Sanierungsträger ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungsunterlagen zu gewähren.
- Die Abrechnung des eingesetzten Aufwandes ist vierteljährlich der Stadt vorzulegen. Gleichzeitig mit der Abrechnung ist von Umständen, die eine Anwendung des Abs. (6) rechtfertigen könnten, Mitteilung zu machen.
- Aufgrund der Abrechnung festgestellte Überzahlungen oder Vergütungsrestforderungen sind in gegenseitiger Abstimmung auszugleichen.
(8) Sollten Sanierungsförderungsmittel für mindestens ein Jahr nicht zur Verfügung steheh, so ist in gegenseitiger Absprache die teistun§ des Sanierungsträgers entsprechend zu reduzieren. Für die Vergütungsregelung gilt für diesen Fall Absatz 6.
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(9) Die Kosten für die jährlich, vorgcschriebenc Prüfung des Treuhandvermögens durch eine von der Bezirks- regicrung genehmigte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft werden zu I-asten des Treuhandkontos abgerechnet.
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§ 15
ERFÜLLUNG DES VERTRAGES
(1) Die Vertragspartner gehen davon aus, daß die Durchführung des Vertrages am beginnen soll
und in . Jahren beendet sein wird.
(2) Sollte sich bei der Durchführung heraussteilen, daß dieser Zeitplan nicht cingehalten werden kann, werden die Parteien eine entsprechende Zusatzvereinbarung treffen.
§ 16
KÜNDIGUNG
(1) Sollten Umstände eintreten, durch welche die Sanierung undurchführbar wird oder abgeschlossen werden muß, können beide Parteien den Vertrag zum Schluß des laufenden Kalenderjahres kündigen. Im übrigen ist eine fristgerechte Kündigung für beide Parteien möglich mit einer Kündigungs- zcit von 1/2 Jahr zum Jahresende. Ferner können beide Parteien den Vertrag aus wichtigem Grunde im Sinne des BGB kündigen. Das Vor liegen des wichtigen Grundes hat der Kündigende nachzuweisen.
(2) Jegliche Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
§ 17
PFLICHTEN BEI BEENDIGUNG DES VERTRAGES
(1) Innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der ihm übertragenen Aufgaben nach § 3 Ahs. 1 hat der Sanierungsträger über das Treuhandvcrwögen Rechnung zu legen. Der

