Akte 
Sitzung 21. Mai 1981
Entstehung
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Sanierungsträger hat das Erlangte an die Stadt heraus­zugeben und ihr insbesondere nicht verbrauchte Finanzie­rungsmittel auszuzahlen. Unveräußert gebliebene Grund­stücke hat der Sanierungsträger entweder an die Stadt oder an von dieser zu benennende Dritte zu übertragen.

(2) Die Stadt hat den Sanierungsträger vdn allen Verpflich­tungen freizustellen, die dieser zur Erfüllung dieses Vertrages eingegangen ist. Die Stadt ist verpflichtet, die in Abs. 1 genannten Grundstücke zu übernehmen.

(3) Wird der Vertrag aus-von der Stadt zu vertretenden Gründen gekündigt, so erhält der Sanierungsträger volle Vergütung für die bisher erbrachten und noch nicht abgerech­neten Leistungen einschl. 20 v.H. der Vergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen im laufenden Abrechnungsjahr.

(4) Wird der Vertrag aus von dem Sanierungsträger zu ver­tretenden Gründen gekündigt, so erhält dieser eine Vergütung nur wenn und soweit die erbrachten Leistungen unct noch nicht abgerechneten Leistungen von der Stadt verwertet werden können.

(5) Wird der Vertrag aus von keiner Vertragspartei zu ver­tretenden Gründen gekündigt, so erhält der Sanierungs­träger volle Vergütung für die bisher erbrachten und noch nicht abgerechneten Leistungen einschließlich des Abwick- iungsjahres.

§ 18

UNWIRKSAMKEIT VÖN VERTRAGSBESTIMMUNGEN/ERGÄNZUNGEN

(1) Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen be­rührt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertragsin­haltes. Die Parteien verpflichten sich, im Zuge einer Vereinbarung solche Bestimmungen durch gleichwertige gültige Vorschriften zu'ersetzen.

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(2) Sollten bei der Durchführung des Vertrages ergänzende Bestimmungen notwendig weden, so verpflichten sich die Vertragspartner, die erforderlichen Vereinbarungen zu treffen.

(3) Das gleiche gilt, wenn einzelne Bestimmungen dieses Vertrages späteren gesetzlichen Regelungen wider­sprechen.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie andere Vereinbarungen, die den Inhalt dieses Vertrages berühren, bedürfen der Schriftform.

§ 19

ERFÜLLUNGSORT

Erfüllungsort ist Montabaur.

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(Unterschrift / Stempel)

(Unterschrift / Stempel)

Anlage 1: Grundstücke mit Zustimmung zum Grunderwerb Anlage 2: Grundstücke zur Übertragung ins Treuhandvermögen