Akte 
Sitzung 21. Mai 1981
Entstehung
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(3) Die Stadt und im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Ver­bandsgemeinde benennen eine Dienststelle als stän­dige Kontaktstelle, die die Tätigkeit aller betei­ligten Ämter in bezug auf die Sanierung koordi­niert.

§ 11

GRUNDSTÜCKE DER STADT

Die Stadt wird ihre im Sanierungsgebiet gelegenen Grund­stücke, soweit sie für die Sanierung benötigt werden, dem Treuhandvermögen zur Verfügung stellen. Sie wird diese Grundstücke hierzu an den Sanierungsträger übertragen. Eine Aufstellung dieser Grundstücke erfolgt in Anlage 2.

§ 12

FÖRDERUNGSMITTEL

Die Stadt überweist die Finanzierungsmittel, die für die Durchführung der Neuordnung zur Verfügung gestellt werden bzw. die die Stadt zu diesem Zweck bereitstellt oder auf­nimmt, auf das Treuhandkonto des Sanierungsträgers (§ 5 Abs. 5).

§ 13

BODENORDNUNG

Hält die Stadt es für den Fortgang der Sanierung für erforderlich, so führt sie nach Anhörung des Sanie­rungsträgers die Maßnahmen nach den Teilen IV und V des BBauG durch.

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§ 14

VERGÜTUNG UND AUFWENDUNGSERSATZ

(1) Der Snniorungstr.ägcr erhält für seine Leistungen gemäß § 3 eine seinen Unternehmensaufwand deckende Vergütung als Selbstkostencrstattungsbetrag von

jährlich DM 8 9.400 , --

(in Worten: Deutsche Mark neunundachtzigtausendvierhundert) zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwert­steuer von zur Zeit 6,5 S. * 3

Die Vertragspartner gehen davon aus, daß die Lei­stungen des Sanierungsträgers gemäß § 3 in monat­lich 100 Stunden erfüllt werden können. Der Unter­nehmensstundensatz beträgt, f ür das Jahr 1981 =

DM 74,50 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Reisekosten und sonstige Nebenkosten sind durch die Vergütung gemäß Absatz 1 nbgcgolton und können nicht gesondert berechnet werden. Der notwendige Büroraum in Montabaur für die Tätigkeit des Sanierungsträgers und die Wahrnehmung von Sprechstunden wird von der Stadt kostenlos zur Verfügung gestellt.

(3) Die Vergütung ist in vierteljährlichen Teilbeträgen jeweils zur Quartalsmitte gegen Rechnungslegung fällig.

(4) Nach Einwilligung der Stadt entnimmt der Sanierungs­träger den ihm zustehenden vierteljährlichen Teilbe­trag der Vergütung vom Treuhandkonto. Voraussetzung ist, daß die erbrachten Leistungen des Sanierungs­trägers dem vereinbarten Umfang entsprochen haben.

(5) Beauftragt der Sanierungsträger auf Verlangen der Stadt Sonderfnchleute für Leistungen, die nicht be-