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(3) Die Stadt und im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verbandsgemeinde benennen eine Dienststelle als ständige Kontaktstelle, die die Tätigkeit aller beteiligten Ämter in bezug auf die Sanierung koordiniert.
§ 11
GRUNDSTÜCKE DER STADT
Die Stadt wird ihre im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke, soweit sie für die Sanierung benötigt werden, dem Treuhandvermögen zur Verfügung stellen. Sie wird diese Grundstücke hierzu an den Sanierungsträger übertragen. Eine Aufstellung dieser Grundstücke erfolgt in Anlage 2.
§ 12
FÖRDERUNGSMITTEL
Die Stadt überweist die Finanzierungsmittel, die für die Durchführung der Neuordnung zur Verfügung gestellt werden bzw. die die Stadt zu diesem Zweck bereitstellt oder aufnimmt, auf das Treuhandkonto des Sanierungsträgers (§ 5 Abs. 5).
§ 13
BODENORDNUNG
Hält die Stadt es für den Fortgang der Sanierung für erforderlich, so führt sie nach Anhörung des Sanierungsträgers die Maßnahmen nach den Teilen IV und V des BBauG durch.
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§ 14
VERGÜTUNG UND AUFWENDUNGSERSATZ
(1) Der Snniorungstr.ägcr erhält für seine Leistungen gemäß § 3 eine seinen Unternehmensaufwand deckende Vergütung als Selbstkostencrstattungsbetrag von
jährlich DM 8 9.400 , --
(in Worten: Deutsche Mark neunundachtzigtausendvierhundert) zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer von zur Zeit 6,5 S. * 3
Die Vertragspartner gehen davon aus, daß die Leistungen des Sanierungsträgers gemäß § 3 in monatlich 100 Stunden erfüllt werden können. Der Unternehmensstundensatz beträgt, f ür das Jahr 1981 =
DM 74,50 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Reisekosten und sonstige Nebenkosten sind durch die Vergütung gemäß Absatz 1 nbgcgolton und können nicht gesondert berechnet werden. Der notwendige Büroraum in Montabaur für die Tätigkeit des Sanierungsträgers und die Wahrnehmung von Sprechstunden wird von der Stadt kostenlos zur Verfügung gestellt.
(3) Die Vergütung ist in vierteljährlichen Teilbeträgen jeweils zur Quartalsmitte gegen Rechnungslegung fällig.
(4) Nach Einwilligung der Stadt entnimmt der Sanierungsträger den ihm zustehenden vierteljährlichen Teilbetrag der Vergütung vom Treuhandkonto. Voraussetzung ist, daß die erbrachten Leistungen des Sanierungsträgers dem vereinbarten Umfang entsprochen haben.
(5) Beauftragt der Sanierungsträger auf Verlangen der Stadt Sonderfnchleute für Leistungen, die nicht be-

