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§ 9
AUSKUNFT UND RECHNUNGSLEGUNG
(1) Der Sanieruhgsträger hat die Stadt und die Verbandsge- meindeverwaltung über den jeweiligen Stand der Neuordnungs maSnahmen zu unterrichten und auch sonst jede erbetene Auskunft zu erteilen und jederzeit Einsicht in die Unterlagen und Akten zu gewähren, die mit der Ma3nahme
in Zusammenhang steht.
(2) Sofern Zuschüsse gewährt werden, hat der Sanierungsträger auch den zuschußbewilligenden Stellen oder den von diesen benannten Stellen, unter anderem auch zum Zwecke der Rechnungsprüfung, Auskunft über seine Tätigkeit zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
(3) Der Sanierungsträger hat das Treuhandvermögen nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung gesondert zu erfassen und in seiner Jahresbilanz als Treuhandvermögeh auszuführen.
(4) Um der Stadt und der Verbandsgemeindeverwaltung nach Ablauf eines jeden Jahres eine Zwischenübersicht über die Einnahmen *und Ausgaben im Treuhandvermögen zu ermöglichen, sind ihr bis zum 31. 3. des jeweils darauffolgenüesn Jahres bestätigte Kopien der geführten Treuhandkonten zu übergeben und Rechnung zu legen über
a) den Bestand des Treuhandvermögens unter kartenmäßigem Nachweis der erworbenen Grundstücke,
b) das bereitgestellte Ersatzgelände,
c) die Aufwendungen und Erträge in Zusammenhang mit der Verwaltung der Grundstücke,
d) die Summe der Entschädigung und Abfindung,
e) die Summe der Abbruchkosten und der damit in Zusammenhang stehenden Nebenkosten,
f) die Erlöse aus der Veräußerung von Grundstücken,
g) die Aufwendungen für die Erschließung,
h) die für Baumaßnahmen nach § 8 Abs. 2 aufgewandten Kosten.
§ 10
AUFGABEN UND PFLICHTEN DER STADT
(1) Die Stadt wird den Sanierungsträger bei der Durchführung der Sanierung unterstützen und dafür die nach geltendem Recht notwendigen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen schaffen und insbesondere das Bauleitplanvertahren entsprechend dem Fortgang der Sanierung betreiben. Die Stadt wird den Sanierungsträger von allen zur Durchführung der Sanierung eingeleiteten oder einzuleitenden Maßnahmen unterrichten.
(2) Zu den Aufgaben der Stadt gehören insbesondere:
1. die Überlassung der für die Durchführung erforderlichen Unterlagen (u.a. Pläne, Bestandskarten und dergleichen),
2. die Überlassung der Untersuchungen und Gutachten, die für die Sanierung von Bedeutung sind;
3. die Unterrichtung über alle im Sanierungsgebiet vorkommenden Bodenverkehrsvorgänge, soweit das rechtlich und tatsächlich möglich ist,
4. der Ausbau der Erschließungsanlagen, nach Abstimmung mit dem Sanierungsträger,
5. die Unterrichtung über alle mit der städtebaulichen Neuordnung zusammenhängenden amtlichen Veröffentlichungen und sonstigen Verlautbarungen,
6. die Anhörung des Sanierungsträgers zu allen Bau- voranfragen und Bauanträgen vor Erteilung der Baugenehmigung gern. 5 15 StBaul-'G.

