(4) Sämtliche für die Neuordnung bestimmten Finanzierungsmittel sowie alle Erträge, die dem Sanierungsträger aus der Durchführung der Sanierung zufließen, sind auf das Treuhandkonto Nr.
bei der .
einzuzahlen.
(6) Der Sanierungsträg^r verwaltet das Treuhandvermögen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Die Ausgaben für die Unterhaltung der im Rahmen der Sanierung zu beseitigenden Gebäude sind auf das notwendige Maß zu beschränken.
(7) Die Änderung und Neubegründung von Miet-, Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnissen bedarf der Einwilligung der Stadt.
§ 6
GRUNDERWERB
(1) Der Sanierungsträger bedarf zu aller. Grundstückserwerbsgeschäften im Sanierungsgebiet der Einwilligung der Stadt. Die Zustimmung zum Erwerb der in der Anlage l dieses Vertrages bezeichneten Grundstücke zum Treuhandvermögen gilt mit Abschluß dieses Vertrages als erteilt.
(2) Die Stadt kann verlangen, daß der Sanierungsträger
im Rahmen der von-ihr zur Verfügung gestellten Mittel bestimmte Grundstücke zum Zwecke der Durchführung der Sanierung erwirbt oder Grundstücke aus seinem eigenen Vermögen zur Befriedigung von Ersatzlandansprüchen und Sanierungsbetroffenen in das Treuhandvermögen überführt.
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(3) Der Sanierungsträger darf beim Erwerb eines Grundstücks keinen höheren Kaufpreis vereinbaren als den, der ohne die Aussicht auf die Sanierung oder die Durchführung der Sanierung bestehen würde. Bei Abweichungen bedarf es der Zustimmung der Stadt.
§ 7
VERÄUSSERUNGSPFLICHT
(1) Grundstücke des Treuhandvermögens, die die Stadt zur Erfüllung der* ihr obliegenden Aufgaben benötigt, hat der Sanierungsträger der Stadt auf Anforderung zu übertragen.
(2) Der Sanierungsträger ist verpflichtet, die Grundstücke des Treuhandvermögens, soweit sie nach der Festsetzung des Bebauungsplanes dazu geeignet sind, nach Maßgabe des § 25 StBauFG und unter Beachtung der Weisungen der Stadt zu veräußern.
§ 8
BAUMASSNAHMEN
(1) Soweit der Sanierungsträger mit Zustimmung oder im Auftrag der Stadt Baumaßnahmen durchführt, hat er diese außerhalb des für die Durchführung der Crdnungsmaßnahmen gebildeten Treuhandvermögens durchzuführen.
(2) Beauftragt die Stadt den Sanierungsträger, ausnahmsweise auf Grundstücken des Treuhandvermögens oder auf Grundstücken, die zur Durchführung von Baumaßnahmen aus dem Treuhandvermögen ausgesondert worden sind, Baumaßnahmen.für Rechnung der Stadt auszuführen, so ist § "7 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

