Akte 
Sitzung 21. Mai 1981
Entstehung
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(3) Dem Sanierungsträger obliegt im Interesse einer einheitlichen städtebaulichen Neuordnung und Neube­bauung die Koordinierung aller im Sanierungsgebiet anstehenden Planungs- und Bauaufgaben in Abstimmung

mit der Stadt und der Bauverwaltung der Verbandsgemeinde.

(4) Der Sanierungsträger hat im Rahmen seiner Aufgaben in Abstimmung mit der Stadt die notwendigen Verhand­lungen mit den beteiligten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu führen.

(5) Der Sanierungsträger kann nur mit Zustimmung der Stadt Sonderfachleute beauftragen.

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§ 4

VBRFAHRENSGRUNDSKTZE

(1) Der Sanierungsträger hat die ihm nach § 3 Abs. 1

Nr. 1 übertragenen Aufgaben (Ordnungsmaßnahmen) als Treuhänder der Stadt zu erfüllen. Er.handelt hierbei im eigenen Namen für Rechnung der Stadt. Er führt folgenden, das Treunandvcrhältnis kennzeichnenden Zusatz:

Sanierungsträgcr der Stadt Montabaur.

(2) Der Sanierungsträger hat die ihm übertragenen Auf­gaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchzuführen. Er hat das geltende Recht, die mit der Bewilligung öffentlicher Mittel verbundenen Be­dingungen und Auflagen, die Beschlüsse und Weisungen der Stadt sowie alle in bezug auf die Sanierung be­stehenden Vorschriften zu beachten.

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(3)

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Der Sanierungsträger darf während der Dauer dieses Ver­trages und bis zu zwei Jahren danach im Sanierungsge­biet auf eigene Rechnung keine Grundstücke oder grund­stückseigene Rechte erwerben, es sei denn, daß die Stadt es ihm ausnahmsweise besonders gestattet.

(4) Im Verständnis dieser Vereinbarung als Dienstleistungs­vertrag wird keine Durchführungsgarantie für bestimmte Sa­nierungsobjekte gegeben.

§ b

TREUHANDVERM3CEN

(1) Der Sanierungsträger hat alles, was er von der Stadt zur Durchführung der. Sanierung erhält, gesondert von seinem eigenen Vermögen auszuweisen und zu verwalten (Treuhand­vermögen). Er hat alles, was er mit Mitteln des Treuhand­vermögens oder als Ersatz für Gegenstände des Treuhandver­mögens oder durch ein Rechtsgeschäft, das sich auf das Treu handvermögen bezieht, erwirbt, in das Treuhändvermögen zu überführen.

(2) Aus dem Treuhandvermögen sind alle Aufwendungen zu lei­sten und Verpflichtungen zu erfüllen, die bei der Durch­führung der Ordnungsmaßnahmen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) ent­stehen. Hierzu gehören nicht die Kosten der Ersatrbauten nach § 45 StBauFG. Verpflichtungen dürfen nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel cingegangen werden.

(3) Sollte bei der Durchführung der Neuordnung eine Zwischenfinanzierung notwendig werden, so darf der Sa­nierungsträger die erforderlichen Kredite zu Lasten des Treuhandvermögens nur mit Zustimmung der Stadt auf­nehmen oder gewähren.