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(3) Dem Sanierungsträger obliegt im Interesse einer einheitlichen städtebaulichen Neuordnung und Neubebauung die Koordinierung aller im Sanierungsgebiet anstehenden Planungs- und Bauaufgaben in Abstimmung
mit der Stadt und der Bauverwaltung der Verbandsgemeinde.
(4) Der Sanierungsträger hat im Rahmen seiner Aufgaben in Abstimmung mit der Stadt die notwendigen Verhandlungen mit den beteiligten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu führen.
(5) Der Sanierungsträger kann nur mit Zustimmung der Stadt Sonderfachleute beauftragen.
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§ 4
VBRFAHRENSGRUNDSKTZE
(1) Der Sanierungsträger hat die ihm nach § 3 Abs. 1
Nr. 1 übertragenen Aufgaben (Ordnungsmaßnahmen) als Treuhänder der Stadt zu erfüllen. Er.handelt hierbei im eigenen Namen für Rechnung der Stadt. Er führt folgenden, das Treunandvcrhältnis kennzeichnenden Zusatz:
Sanierungsträgcr der Stadt Montabaur.
(2) Der Sanierungsträger hat die ihm übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchzuführen. Er hat das geltende Recht, die mit der Bewilligung öffentlicher Mittel verbundenen Bedingungen und Auflagen, die Beschlüsse und Weisungen der Stadt sowie alle in bezug auf die Sanierung bestehenden Vorschriften zu beachten.
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(3)
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Der Sanierungsträger darf während der Dauer dieses Vertrages und bis zu zwei Jahren danach im Sanierungsgebiet auf eigene Rechnung keine Grundstücke oder grundstückseigene Rechte erwerben, es sei denn, daß die Stadt es ihm ausnahmsweise besonders gestattet.
(4) Im Verständnis dieser Vereinbarung als Dienstleistungsvertrag wird keine Durchführungsgarantie für bestimmte Sanierungsobjekte gegeben.
§ b
TREUHANDVERM3CEN
(1) Der Sanierungsträger hat alles, was er von der Stadt zur Durchführung der. Sanierung erhält, gesondert von seinem eigenen Vermögen auszuweisen und zu verwalten (Treuhandvermögen). Er hat alles, was er mit Mitteln des Treuhandvermögens oder als Ersatz für Gegenstände des Treuhandvermögens oder durch ein Rechtsgeschäft, das sich auf das Treu handvermögen bezieht, erwirbt, in das Treuhändvermögen zu überführen.
(2) Aus dem Treuhandvermögen sind alle Aufwendungen zu leisten und Verpflichtungen zu erfüllen, die bei der Durchführung der Ordnungsmaßnahmen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) entstehen. Hierzu gehören nicht die Kosten der Ersatrbauten nach § 45 StBauFG. Verpflichtungen dürfen nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel cingegangen werden.
(3) Sollte bei der Durchführung der Neuordnung eine Zwischenfinanzierung notwendig werden, so darf der Sanierungsträger die erforderlichen Kredite zu Lasten des Treuhandvermögens nur mit Zustimmung der Stadt aufnehmen oder gewähren.

