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(3) Der Sanierungsträger darf ihm übertragene Aufgaben nur mit Zustimmung der Stadt auf Dritte übertragen.
§ 3
ÜBERTRAGENE HASSNAHMEN
(1) In Durchführung der Sanierung obliegen dem Sanierungsträger folgende Aufgaben:
1. Bei den Ordnungsmaßnahmen
1.1 Auswertung der vorliegenden Untersuchungen und Planungen;
1.2 Aufstellung eines Zeit- und Maßnahmeprogramms für die städtebauliche Neuordnung und bauliche Moderni sierung (Realisierungsprogramm) bzw. dessen Fortschreibong;
1.3 Mitberatung bei allen das Sanierungsgebiet betreffenden städtebaulichen und bodenordnerischen Planungen sowie Festlegung von räumlichen und sachlichen Durchführungsschwerpunkten;
1.4 Ermittlung der Kosten und Erstellung von Finanzierungsübersichten entsprechend den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Beratung und Unterstützung der Stadt in allen die Sanierung betreffenden Finanzierungsangelegenheiten;
1.5 Aufstellung eines mittelfristigen Programms mit entsprechenden Jahresbeträgen zur Einstellung in das MIP;
1.6 Weiterführung des notwendigen Grunderwerbs und der Bodenordnung;
1.7 Kontinuierliche Information und Erörterung der Planungsziele mit den Sanierungsbeteiligten sowie Fortschreibung der Sozialplanung gemäß Städtebauförderungsgesetz ;
1.8 Einzelberatung der Haus- und Grundstückseigentümer in bezug auf Modernisierungs- und Umbau- möglichkeiten; insbesondere Erörterung von finanziellen und förderungstechnischen Gesichts-
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1.9 Umsetzung von Bewohnern und Verlagerung von Betrieben und Geschäften sowie Verhandlungen mit Investoren;
1.10 rechtliche und tatsächliche Freimachung von Grundstücken im Sanierungsgebiet nach den Zielsetzungen der städtebaulichen Planung;
1.11 Ausarbeitung der Förderungsanträge und Führung notwendiger Verhandlungen mit der Fachbehärde bei der Bezirksregierung;
1.12 Führung eines Treuhandkontos und Buchung aller Einnahmen und Ausgaben nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften des Städtebauförderungsgesetzes ;
1.13 Beratung der Stadt in allen Fragen der Stadtsanierung und Bericht über den Stand der Sanierung auf Anforderung;
1.14 Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit in Abstimmung mit der Stadt;
1.15 Vorlage eines jährlichen Arbeitsberichtes sowie
des vorgeschriebenen Prüfberichtes für die ordnungsgemäße Abwicklung und Mittelverwendung;
1.16 Pos. 1.20 Voruntersuchung und Projektkoordinierung und -begleitung der Bebauung Konrad-Adenauer- Platz. *
2. Die Betreuung von Bauwilligen bzw. eigene Bauherrentätigkeit des Sanierungsträgers im Sanierungsgebiet bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt.
Inhalt, Art und Umfang der Betreuung sowie die Vergütung werden gegebenenfalls durch Vertrag zwischen dem Sanierungsträger und den Bauwilligen geregelt.
(2) Zur Tätigkeit des' Sanierungsträgers gehört auch die Mitwirkung bei der planerischen Untersuchung und Anpassung der einzelnen Bauvorhaben. Der Sanierungsträger hat zu prüfen, ob die bei der Grundstücksübertragung den Bewerbern aufgegebenen Bedingungen und Auflagen einge- ^j^alt^S^ werden.

