Akte 
Sitzung 21. Mai 1981
Entstehung
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(3) Der Sanierungsträger darf ihm übertragene Aufgaben nur mit Zustimmung der Stadt auf Dritte übertragen.

§ 3

ÜBERTRAGENE HASSNAHMEN

(1) In Durchführung der Sanierung obliegen dem Sanierungs­träger folgende Aufgaben:

1. Bei den Ordnungsmaßnahmen

1.1 Auswertung der vorliegenden Untersuchungen und Planungen;

1.2 Aufstellung eines Zeit- und Maßnahmeprogramms für die städtebauliche Neuordnung und bauliche Moderni sierung (Realisierungsprogramm) bzw. dessen Fort­schreibong;

1.3 Mitberatung bei allen das Sanierungsgebiet be­treffenden städtebaulichen und bodenordnerischen Planungen sowie Festlegung von räumlichen und sachlichen Durchführungsschwerpunkten;

1.4 Ermittlung der Kosten und Erstellung von Finanzie­rungsübersichten entsprechend den Rechts- und Ver­waltungsvorschriften, Beratung und Unterstützung der Stadt in allen die Sanierung betreffenden Finanzierungsangelegenheiten;

1.5 Aufstellung eines mittelfristigen Programms mit entsprechenden Jahresbeträgen zur Einstellung in das MIP;

1.6 Weiterführung des notwendigen Grunderwerbs und der Bodenordnung;

1.7 Kontinuierliche Information und Erörterung der Planungsziele mit den Sanierungsbeteiligten sowie Fortschreibung der Sozialplanung gemäß Städtebau­förderungsgesetz ;

1.8 Einzelberatung der Haus- und Grundstückseigen­tümer in bezug auf Modernisierungs- und Umbau- möglichkeiten; insbesondere Erörterung von finanziellen und förderungstechnischen Gesichts-

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1.9 Umsetzung von Bewohnern und Verlagerung von Be­trieben und Geschäften sowie Verhandlungen mit Investoren;

1.10 rechtliche und tatsächliche Freimachung von Grund­stücken im Sanierungsgebiet nach den Zielsetzungen der städtebaulichen Planung;

1.11 Ausarbeitung der Förderungsanträge und Führung not­wendiger Verhandlungen mit der Fachbehärde bei der Bezirksregierung;

1.12 Führung eines Treuhandkontos und Buchung aller Ein­nahmen und Ausgaben nach den einschlägigen Ver­waltungsvorschriften des Städtebauförderungsge­setzes ;

1.13 Beratung der Stadt in allen Fragen der Stadtsanie­rung und Bericht über den Stand der Sanierung auf Anforderung;

1.14 Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit in Ab­stimmung mit der Stadt;

1.15 Vorlage eines jährlichen Arbeitsberichtes sowie

des vorgeschriebenen Prüfberichtes für die ordnungs­gemäße Abwicklung und Mittelverwendung;

1.16 Pos. 1.20 Voruntersuchung und Projektkoordinie­rung und -begleitung der Bebauung Konrad-Adenauer- Platz. *

2. Die Betreuung von Bauwilligen bzw. eigene Bau­herrentätigkeit des Sanierungsträgers im Sanie­rungsgebiet bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt.

Inhalt, Art und Umfang der Betreuung sowie die Ver­gütung werden gegebenenfalls durch Vertrag zwischen dem Sanierungsträger und den Bauwilligen geregelt.

(2) Zur Tätigkeit des' Sanierungsträgers gehört auch die Mit­wirkung bei der planerischen Untersuchung und Anpassung der einzelnen Bauvorhaben. Der Sanierungsträger hat zu prüfen, ob die bei der Grundstücksübertragung den Be­werbern aufgegebenen Bedingungen und Auflagen einge- ^j^alt^S^ werden.