Akte 
Sitzung 21. Mai 1981
Entstehung
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TREUHÄNDERVERTRAG ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG STÄDTEBAULICHER SANIERUNGSMASSNAHM-EN

Zwischen der '

Stadt Montabaur

vertreten durch Herrn Bürgermeister Mangels, -im folgenden Stadt genannt-

und der

GfK - Gesellschaft für Kommunalbetreuung GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer,

-im folgenden Sanierungsträger genannt­wird folgender Vertrag geschlossen:'

Präambel

Dieser Vertrag gilt für die Durchführung von Sanierungs­maßnahmen in dem jeweils gültigen Sanierungsgebiet der Innenstadt Montabaur. Der Betreuungsauftrag wird nicht auf ein parzellenscharf abgegrenztes Gebiet begrenzt, weil sich der eigentliche Sanierungsarbeitsbereich ständig verändert.

Für das Gebiet liegen folgende Untersuchungen, Pläne und Beschlüsse vor:

Die Vertragsschließenden sind sich darüber einig, daß die Sanierungsmaßnahmen nur bei vertrauensvoller Zusammenarbeit zwischen Stadt, Sanierungsträger und Verbandsgemeindever­waltung zügig durchgeführt werden können. Die Stadt wird ihr Weisungsrecht in diesem Rahmen ausüben. Der Sanierungs­träger wird von sich aus alle Angelegenheiten von wesentlicher.

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Bedeutung rechtzeitig an die Stadt herantragen, ihr j-'de gewünschte Auskunft erteilen und ihr Einsicht in seine Unter­lagen gewähren. Der Sanierungsträger wird die nicht für die Öffentlichkeit bestimmte)) Unterlagen und Daten, die er von der Stadt und der Verbandsgemcindeverwaitung erhält sowie bei der Durchführung der Maßnahmen erlangt, mit der gebotenen Vertrau­lichkeit behandeln und nur im Einvernehmen mit der Stadt an Dritte weitergeben (Datenschutz).

Der Sanierungsträger wird seine Betreuungsaufgaben in seinen Geschäftsräumen in Bad Homburg sowie im Rahmen regelmäßiger Sprechstunden in Montabaur wahrnehmen.

§ 1

AUFTRAG AN DEN SANIERUNGSTRÄGER

(1) Die Stadt beauftragt den Sanierungsträger mit der Durch­führung von Maßnahmen, die zur Erneuerung des Sanierungs­gebietes erforderlich und in § 3 dieses Vertrages aufge­führt sind.

(2) Grundlage dieser städtebaulichen Maßnahme ist die vor­liegende städtebauliche Planung. Die Stadt behält sich eine Änderung oder Ergänzung vor.

(3) Hoheitliche Befugnisse der Stadt werden durch diesen Vertrag nicht berührt.

§ 2

ALLGEMEINE VERTRAGSPFLICHTEN DES SANIERUNGSTRÄGERS

(1) Aufgabe des Sanierungsträgers ist es, die Stadt bei den dieser im Rahmen der Sanierung obliegenden Aufgaben zu . unterstützen sowie,Maßnahmen der Sanierung durchzuführen.

(2) Der Sanierungsträger verpflichtet sich, die ihm über­tragenen Aufgaben in enger Fühlungnahme mit der Stadt und der Verbandsgemeindev^iwaltung abzuwickeln.

Aniagre 2 zur Miedersc/irift