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§ 5
g vom 1981 '.V1Ü
Gebühren
(1) Die Entleihung ist gebührenfrei.
(2) Das Versäumnisentgelt für jedes Buch beträgt bei überschreiten der Leihfrist
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um 1 Woche um 2 Wochen um 3 Wochen
2, — DM
3, — DM DM.
4,-
(3) Bei überschreiten der Leihfrist um 4 Wochen werden die entliehenen Bücher durch den Vollstreckungsbeamten der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur eingezogen. Das gleiche gilt erforderlichenfalls für fällige Versäumnisentgeite.
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(4) Die Versäumnisentgelte sind auch dann zu entrichten, wenn der Benutzer eine schriftliche Mahnung nicht erhalten hat.
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§ 6
Auswärtiger Leihverkehr
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vom ;981 ) VIH
(1) Bücher, die nicht im Bestand der Stadtbücherei vorhanden sind, können durch den auswärtigen Leihverkehr gemäß den jeweils hierfür geltenden Richtlinien des Landes beschafft werden.
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(2) Die für die Beschaffung der Bücher im auswärtigen Leihverkehr entstehenden Kosten sind zu erstatten.
19 vom .1981 VIii
§ 7
Behan diu ng der entliehenen Bücher
(1) Der Benutzer ist verpflichtet, die entliehenen Bücher sorgfältiq
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