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zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Entliehene Bücher dürfen vom Benutzer nicht an andere Personen weitergegeben werden-.
(2) Der Verlust entliehener Bücher ist der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen.
(3) Bei Verlust oder erheblicher Beschädigung von Büchern haftet der Entleiher für den Neuwert.
(4) Benutzer, in deren Wohnung eine ansteckende Krankheit (z. B. Typhus Tuberculose) auftritt, dürfen die Stadtbücherei in der Zeit der Ansteckungsgefahr weder betreten noch benutzen. Sie werden gebeten, d^ Büchereileiter sofort zu verständigen, damit für die Abholung und Desinfektion der Bücher gesorgt werden kann.
§ 8
Haftung
Die Benutzung der Stadtbücherei geschieht auf eigene Gefahr. Die Stadt Montabaur überläßt den Benutzern die Einrichtungen der StadtbüchereJ^ in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Für in den Räumen der - Stadtbücherei abgelegte Kleidungsstücke und Gegenstände der Besuche^ und Benutzer übernimmt die Stadt Montabaur keine Haftung.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) handelt, wer entgegen den Bestimmungen dieser Satzung vorsätzlich oder fahrlässig
1. die Ausleihfrist um mehr als 4 Wochen überschreitet,
2. die Herausgabe entliehener Bücher verweigert.
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