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Punkt 11/4: - Vorlage Nr. 200 -
Beratung und Beschlußfassung über die bauliche Fertigstellung von Teil-Erschließungsanlagen
Der Stadtrat faßt mit 16 Ja-Stimmen folgenden Beschluß:
Unter Hinweis auf die Bestimmungen des Bundesbaugesetzes vom 18.8.1976 und der §§ 7 und 8 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) in der Stadt Montabaur vom 26.9.1978 stellt der Stadtrat die Fertigstellung der nachstehend aufgeführten Teil-Erschließungsanlagen fest und beschließt, den Aufwand der Herstellung dieser Teil-Einrichtung als Teil-Erschließungsbeiträge zu erheben (Kostenspaltung).
3 vom ' 1981 ^
Bezeichnung
verlaufend von bis
hergestellte
Teil-Einrichtung
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Am Himmelfeld einschl.
Parz. 1, 26/2, 71, 103
Straßenentwässerung
' #
Seitenwege
114/3
Brackleystraße
Parz. 83
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ln
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Sonnenring einschl. Seitenwege
Parz. 114/2
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vom ""
Venusstraße
Parz. 20
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Mondring einschl.
Seitenwege
Parz. 160, 161, 168, 169
175, 205, 257
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Marsstraße
Parz. 245, 249, 253
n
9 vom
Jupiterstr.
Parz. 238, 244
H
Saturnstr.
Parz. 229
H
Sämtliche Teil-Einrichtungen bilden ein Erschließungsgebiet im Sinne des § 130 Abs. 2 BBauG in der z. Z. geltenden Fassung.
Als Zeitpunkt der Fertigstellung der o.a. Erschließungsanlagen wird der 1.2.1981 festgesetzt.
Ratsmitglied Plüschke (SPD) hat wegen von Vorliegen von Sonderinteresse gern.
§ 22 GemO an der Beratung und Beschlußfassung nicht mitgewirkt und den Sitzungstisch verlassen.
Punkt 11/5: - Vorlage Nr. 201 - Anlage Nr. 4
Beratung und Beschlußfassung über die Änderung des Bebauungsplanes "Auf dem oberen und unteren Wassergraben"
Der Stadtrat beschließt mit 16 Ja-Stimmen:
Im Bereich der Grundstücke 91 und 93/1, Flur 54 (Koblenzer Str.) wird eine Doppelhausbauweise zugelassen. Der Abstand zur Nachbargrenze des Grundstückes Nr. 89 wird auf 5,oo m und zum Grundstück Nr. 95/1 auf 4,oo m festgesetzt. Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,4 und die Geschoßflächenzahl (GFZ) 0,8 (Höchstwerte im WA-Gebiet gern. § 17 BauNVO).
Ratsmitglied DieM (CDU) hat wegen Vorliegen von Sonderinteresse gern. § 22 GemO an der Beratung und Beschlußfassung nicht mitgewirkt und den Sitzungstisch verlassen.
vom
981
VIII
vom i 1981 uni!
9 vom ^ 1981 i . Vlii
31
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