Zu 1:
Siehe Haushaltsrechnung (Feststellung des Ergebnisses) mit Anlagen 1 - 3
Zu 2:
Die Pflicht Zuführung zum Vermögenshaushalt errechnet sich wie folgt:
ordentl. Tilgungen, HHSt. 910.970 - 910.978 =
./. Darlehensrückflüsse, HHSt. 910.322
= Pflichtzuführung
Hinzuzurechnen ist als Sollzuführung ein Betrag von
so daß sich insgesamt eine Zuführung von ergibt.
Dieser Betrag übersteigt den Haushaltsansatz um 7*210,15 DH, erreicht jedoch nicht die Summe der Abschreibungen (= 93.050,— DH).
34.732,36 DH 8.844,80 DH
25.887,56 DH
7.922,59 DH,
33.810,15 DH
Zu 3:
Hier wird auf die besonderen Übersichten verwiesen (Anlagen 4-6).
Der allgemeinen Rücklage konnten aus Haushaltsmitteln des Jahres 1978 = 7.922,59 DH zugeführt werden.
Zu 4:
Haushaltseinnahme- und -ausgabereste wurden nicht gebildet.
Zu 5:
Kasseneinnahme- und -ausgabereste sind nicht entstanden.
Zu 6:
Kredite waren nicht veranschlagt.
Zu 7:
Auf die besondere Übersicht wird verwiesen (Anlage 7).

