Akte 
Sitzung 20. Dezember 1979
Entstehung
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Zu 1:

Siehe Haushaltsrechnung (Feststellung des Ergebnisses) mit Anlagen 1 - 3

Zu 2:

Die Pflicht Zuführung zum Vermögenshaushalt errechnet sich wie folgt:

ordentl. Tilgungen, HHSt. 910.970 - 910.978 =

./. Darlehensrückflüsse, HHSt. 910.322

= Pflichtzuführung

Hinzuzurechnen ist als Sollzuführung ein Betrag von

so daß sich insgesamt eine Zuführung von ergibt.

Dieser Betrag übersteigt den Haushaltsansatz um 7*210,15 DH, erreicht jedoch nicht die Summe der Abschrei­bungen (= 93.050, DH).

34.732,36 DH 8.844,80 DH

25.887,56 DH

7.922,59 DH,

33.810,15 DH

Zu 3:

Hier wird auf die besonderen Übersichten verwiesen (Anlagen 4-6).

Der allgemeinen Rücklage konnten aus Haushaltsmitteln des Jahres 1978 = 7.922,59 DH zugeführt werden.

Zu 4:

Haushaltseinnahme- und -ausgabereste wurden nicht gebildet.

Zu 5:

Kasseneinnahme- und -ausgabereste sind nicht entstanden.

Zu 6:

Kredite waren nicht veranschlagt.

Zu 7:

Auf die besondere Übersicht wird verwiesen (Anlage 7).