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Hübingen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, ' Untershausen und Welschneudorf,
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b) ab 1. Januar 1980 im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur.
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(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen, die wegen ihres Umfanges nicht gern. Abs. 1 öffentlich bekanntgemacht werden können, werden im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zur Einsicht ausgelegt. Die Auslegung erfolgt an sieben Werktagen, an denen die
- -Einsichtnahme möglich ist, während der Dienstzeit. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung werden nach Abs. 1 spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung öffentlich bekanntgemacht. ^ ^
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(3) In den Fällen, in denen eine dringliche Sitzung des Stadtrates nicht recht ) zeitig gern. Abs. 1 öffentlich bekanntgemacht werden kann,erfolgt die Bekanntmachung in der "Westerwälder Zeitung" (Ausgabe F).
(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebene Ebkanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch die in den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zei1ab-€*, - lauf gegenstandslos gemacht worden ist. ^
§ 2
Sonstige Bekanntgaben
Öffentliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen, sofern in Auftrags- und Amtshilfeango- legenheiten keine andere Form bestimmt ist, in der in § 1 (1) bestimmten Form.
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