I. Nichtöffentliche Sitzung
Punkt 1/1: Beratung und Beschlußfassung über Grundstücksangelegenheiten
a) Vorlage Nr. 49 - Zuteilung von städtischen und hospitaleigenen Grundstücken im Baugebiet "Himmelfeld I", 2. Abschnitt - Anlage Nr. 1
Der Stadtrat faßt mit 26 Ja-Stimmen folgenden Beschluß:
Der Stadtrat beschließt die Veräußerung der in der Anlage 1 aufgeführten stadteigenen und in der Anlage 2 aufgeführten hospitaleigenen Baugrundstücke im Baugebiet "Himmelfeld I" 2. Abschnitt.
Der Verkauf der einzelnen Grundstücke erfolgt zu den in den Anlagen angegebenen Kaufpreisen. Sämtliche Nebenkosten gehen zu Lasten der Erwerber. Im übrigen werden die Grundstücke zu den für städtische Baugrundstücke allgemein üblichen Bedingungen (Bebauungsverpflichtung, Rückübertragungsrecht, Nachentschädigung usw.) verkauft.
Auf der Anlage 1 ergeben sich folgende Änderungen:
Die Interessenten unter der lfd. Nr. 17 (Graf, Friedhelm)und Nr. 22 (Meinung, Adolf) haben ihre Bewerbung zurückgezogen. Sie sind somit von der Liste zu streichen.
Bei der lfd. Nr. 26 (Schlemmer, Rainer) ändert sich die Flurbezeichnung. An ihn wird veräußert das Grundstück Flur 39 Parz. 65 (Größe 1208 qm) Kaufpreis pro qm 35,-- DM = 42 280,— DM. Der ursprünglich für dieses Grundstück vorgesehene Bewerber hat sein Interesse widerrufen.
Ratsmitglied Plüschke (SPD) hat wegen Vorliegen von Sonderinteresse gern.
§ 22 GemO an der Beratung und Beschlußfassung nicht mitgewirkt und den Sitzungsraum verlassen.
b) Vorlage Nr. 50 - Ankauf eines Grundstückes im Altstadtsanierungsgebiet
Der Stadtrat faßt mit 27 Ja-Stimmen folgenden Beschluß:
Der Stadtrat genehmigt den Ankauf des im Eigentum von Frau Maria Herz, Dillstr., 5430 Montabaur, stehenden bebauten Grundstückes Flur 44, Parz. 306 = 209 qm, Hof- und Gebäudefläche Steinweg 46, zum Preise von 55 000,-- DM durch den Sanierungsträger.
c) Vorlage Nr. 51 - Ankauf eines Waldgrundstückes in der Gemarkung Reckenthal - Anlagen 2, 3 und 4 -
1. Ratsmitglied Widner (SPD) beantragt, auch die in der Anlage Nr. 3 aufgeführten Grundstücke zu erwerben, um dort einen Zeltplatz anzulegen.
Bürgermeister Mangels hält entgegen, daß die Ausübung des Vorkaufsrechts
nach dem Grundstücksverkehrsgesetz nur zulässig ist, wenn eine forstliche Nutzung
erfolgen soll. Außerdem sei zumindest zweifelhaft, ob an diesem Standort

