I. Nichtöffentliche Sitzung
Punkt 1/1: - Vorlage Nr. 27 -
Beratung und Beschlußfassung über den Verzicht auf die jährliche Erteilung von Steuerbescheiden und die Einziehung von Kleinbeträgen
Dieser Punkt wird nach der Änderung der Tagesordnung im öffentlichen Teil behandelt.
Punkt 1/2: Beratung und Beschlußfassung über Grundstücksangelegenheiten a) Vorlage Nr. 28
Festlegung der Verkaufspreise für die der Stadt und dem Hospitalfonds Montabaur zugeteilten Baugrundstücke im Baugebiet "Himmelfeld I", 2. Abschnitt
Der Stadtrat faßt mit 23 Ja-Stimmen folgenden Beschluß:
Der Stadtrat setzt die Verkaufspreise für die städtischen und hospitaleigenen Bauplätze im Baugebiet "Himmelfeld I", 2. Abschnitt fest auf
49,-- DM/qm für Grundstücke in der Wertzone I
45,— DM/qm für Grundstücke in der Wertzone II
41,-- DM/qm für Grundstücke in der Wertzone III
38,— DM/qm für Grundstücke in der Wertzone IV
35,-- DM/qm für Grundstücke in der Wertzone V.
Ratsmitglied Dr. Hütte (CDU) fragt an, ob es beabsichtigt ist, das Baugebiet in einem Zuge zu erschließen, oder ob Abschnittsbildung vorgesehen ist.
Die Verwaltung teilt mit, es sei beabsichtigt, das Baugebiet in zwei Abschnitten zu erschließen.
Ratsmitglied Roßbach (FWG)regt an, zur Preisdämpfung das Gebiet in einem Zuge zu erschließen.
b) Vorlage Nr. 29 - Anlage 1
Übertragung des Eigentums an städtischen Einlageflächen im Baugebiet "Schul- und Sportzentrum" auf den Westerwaldkreis_
Der Stadtrat faßt mit 23 Ja-Stimmen folgenden Beschluß:
Der Stadtrat beschließt die unentgeltliche Übertragung des Eigentums an den in der Anlage aufgeführten Grundstücken auf den Westerwaldkreis in seiner Funktion als künftiger Bauträger des Schul- und Sportzentrums in Montabaur.
Soweit einzelne Grundstücke oder Teile davon nicht für die Schaffung schulischer und sportlicher Einrichtungen einschl. ihrer inneren Erschließung Verwendung finden, sind sie unentgeltlich auf die Stadt Montabaur zurückzuübertragen bzw. zum ortsüblichen Wert im Zeitpunkt der Zuführung zu einem anderen Verwendungszweck zu entschädigen.
Der Rückübertragungsanspruch der Stadt ist grundbuchamtlich zu sichern.
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