Akte 
Sitzung 27. November 1975
Entstehung
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§ 10

Haftpflicht

Das Betreten der Märkte geschieht auf eigene Gefahr. Die Stadt Montabaur haftet nicht für Personen-, Sach- oder Ver­mögensschäden, die durch den Marktverkehr im Marktbereich entstehen.

§ 11

Gebühren

Die Marktbenutzer haben die in der Gebührensatzung festge­setzten Gebühren (Marktstaudgelder) zu entrichten.

§ 12

Ausnahme n

* Ausnahmen von der Marktordnung kann die Verbandsgemeindever- waltung auf Antrag in besonders begründeten Fällen zulassen; sie bedürfen der Schriftform.

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Ordnungswidrigkeiten

(l) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) gegen die Marktzeiten gemäß § 2 Abs. 1 verstößt,

b) gegen die Bestimmungen des § ß verstößt,

c) andere, als die in § 4 Abs. 1 angegebenen Gegenstände 'ausstellt oder feilbictct,

d) gegen die Bestimmungen des § ß verstößt, c) den Bestimmungen des § 6 zuwiderhandelt,

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