§ 10
Haftpflicht
Das Betreten der Märkte geschieht auf eigene Gefahr. Die Stadt Montabaur haftet nicht für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die durch den Marktverkehr im Marktbereich entstehen.
§ 11
Gebühren
Die Marktbenutzer haben die in der Gebührensatzung festgesetzten Gebühren (Marktstaudgelder) zu entrichten.
§ 12
Ausnahme n
* Ausnahmen von der Marktordnung kann die Verbandsgemeindever- waltung auf Antrag in besonders begründeten Fällen zulassen; sie bedürfen der Schriftform.
6 Iß
Ordnungswidrigkeiten
(l) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) gegen die Marktzeiten gemäß § 2 Abs. 1 verstößt,
b) gegen die Bestimmungen des § ß verstößt,
c) andere, als die in § 4 Abs. 1 angegebenen Gegenstände 'ausstellt oder feilbictct,
d) gegen die Bestimmungen des § ß verstößt, c) den Bestimmungen des § 6 zuwiderhandelt,
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