Akte 
Sitzung 27. November 1975
Entstehung
Einzelbild herunterladen

f) gegen die Bestimmungen des § 7 verstößt,

g) den Weisungen der Marktaufsicht nicht folgeleistet (§ 8).

(2) Eine Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Abs. 1, Buch­stabe a) bis g) mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- DM ge­ahndet werden.

(ß) Eine Geldbuße kann auch gegen den Inhaber oder Leiter des Betriebes einer juristischen Person oder einer Personalge­sellschaft des Handelsrechts verhängt werden, wenn der In­haber oder Leiter oder der zur gesetzlichen Vertretung Be­rechtigte vorsätzlich oder fahrlässig seine Aufsichtspflicht verletzt hat und der Verstoß hierauf beruht.

( 4 ) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vor­schriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rhein­land-Pfalz vom 8 . 7.1957 (GVB1. 101 ).

§ 12

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen Verfügungen aufgrund dieser Marktordnung stehen dem Betroffenen die Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichts­ordnung vom 21.1.1960 (BGBl. I. S. 17) zu.

§

Inkrafttreten

(1) Diese Marktordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Nit Inkrafttreten dieser Marktordnung verlieren frühere marktregelnde Bestimmungen ihre Gültigkeit.

8