f) gegen die Bestimmungen des § 7 verstößt,
g) den Weisungen der Marktaufsicht nicht folgeleistet (§ 8).
(2) Eine Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Abs. 1, Buchstabe a) bis g) mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- DM geahndet werden.
(ß) Eine Geldbuße kann auch gegen den Inhaber oder Leiter des Betriebes einer juristischen Person oder einer Personalgesellschaft des Handelsrechts verhängt werden, wenn der Inhaber oder Leiter oder der zur gesetzlichen Vertretung Berechtigte vorsätzlich oder fahrlässig seine Aufsichtspflicht verletzt hat und der Verstoß hierauf beruht.
( 4 ) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8 . 7.1957 (GVB1. 101 ).
§ 12
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen Verfügungen aufgrund dieser Marktordnung stehen dem Betroffenen die Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.1.1960 (BGBl. I. S. 17) zu.
§ lß
Inkrafttreten
(1) Diese Marktordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Nit Inkrafttreten dieser Marktordnung verlieren frühere marktregelnde Bestimmungen ihre Gültigkeit.
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