Akte 
Sitzung 27. November 1975
Entstehung
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(ß) Hunde, auch %venn sie an der Leine geführt werden, dürfen auf den Marktplätzen nicht mitgeführt werden oder herumläufen. Für Blindenhunde, die als Führhundc gebraucht werden, gilt diese Vorschrift nicht.

(4) Die Bestimmungen der Gewerbeordnung bleiben durch diese Marktordnung unberührt.

(ß) Der Marktplatz wird nach Beendigung des Marktes durch die Stadt Montabaur gereinigt.

§ 8

Ausschluß vom Marktverkehr

Bei einer Zuwiderhandlung gegen die Marktordnung kann der Marktbenutzer für die Dauer des Markttages, bei wiederholten oder besonders schweren Zuwiderhandlungen für eine befristete Zeit oder dauernd vom Markt ausgeschlossen werden, wenn es zur Aufrechterhaltung der Marktordnung, insbesondere zur Vermei­dung weiterer Zuwiderhandlungen gegen die Marktordnung ge­boten erscheint. Der Ausschluß für die Dauer des Markttages erfolgt durch den Marktmeister. Der befristete, bzw. dauernde Ausschluß erfolgt durch die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur (Ortspolizeibehörde).

Benutzer, die vom Markt verwiesen worden sind, dürfen den Markt während der Marktzcit nicht mehr betreten.

§ 9

Marktauf sich t.

Die Marktaufsicht wird vom Marktmeister oder seinem Vertreter ausgeübt.

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