Akte 
Sitzung 27. November 1975
Entstehung
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Die Verkaufsstände müssen den Vorschriften der Polizeiver­ordnung über die hygienische Behandlung von Lebensmitteln tierischer Herkunft (Hygiene-VO) vom 2 . März 1957 (GVBl. S. 4l) ent sprechen.

Das übermäßig laute Ausrufen und Anpreisen von Waren außer­halb der Standplätze ist untersagt.

Die Waren sind auf dem Marktstand so zu lagern, daß sie vor Verunreinigung geschützt sind. Sofern sie. nicht in Kisten, Körben, Steigen usw. verpackt sind, müssen sie auf Tischen, Bänken oder sonstigen geeigneten Unterlagen feilgeboten werden.

Unbeschadet der für Lebensmittel geltenden Vorschriften dürfen verfälschte, verdorbene oder gesundheitsschädliche Lebensmittel weder feilgebotcn noch auf dem Standplatz aufbewahrt werden. Waren mit ersichtlichen Anzeichen des Verderbs dürfen nicht auf den Markt gebracht werden.

§ 7

Sauberkeit auf dem Markt

Das Verkaufspersonal hat beim Marktverkehr auf Sauberkeit zu achten und saubere Berufs- und Schutzkleidung zu tragen. Die Waagen nebst Schalen sowie die Verkaufstische und sonstige Ver­kaufsgegenstände müssen stets sauber sein.

Es ist untersagt, Abfälle in die Gänge, Straßen oder Verkaufs­stände zu werfen.

Sämtliche Abfälle sind vom Platz- oder Standinhaber bzw. dessen Personal mitzunehmen oder zu dem vom Marktmeister ausgewiesenen Platz zu schaffen.

Abfälle, die durch ihr Aussehen oder ihren Geruch widerlich sind oder werden können, sind von den Verkäufern unverzüglich fortzu­schaffen .