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Standplätze
Die Standplätze werden den Marktteilnehmern durch die Marktaufsicht zugewiesen. Niemand darf eigenmächtig einen Platz ein- nchmen oder dessen festgesetzte Grenzen überschreiten. Es ist nicht gestattet, den zugewiesenen Platz eigenmächtig zu wechseln. Kein Marktteilnehmer hat Anspruch auf einen bestimmten Standplatz.
(2) Der Aufbau und die Anlieferung der Waren müssen mit dem Beginn des Marktes beendet sein.
Während der Marktzeit dürfen die Marktbeschicker Fahrzeuge aller Art auf dem Marktplatz nicht abstellen.
(3) Es ist untersagt Spitzeisen und Befestigungsanker für Stände oder Tische in den Boden einzutreiben oder den Boden auf andere Weise zu beschädigen.
(4) Waren, Leergut und Gerätschaften dürfen nur auf dem zugewiesenen Standplatz abgestellt werden. Auch bei der Auslegung der Waren dürfen die Standplatzgrenzen nicht überschritten werden.
(5) Den Auf- und Abbau der Stände haben die Händler selbst zu besorgen. Jeder Händler hat an seinem Stand ein deutlich sichtbares Schild mit seinem Namen und Wohnort in gut lesbarer Schrift anzubringen. Die beim Marktverkehr benutzten Maße und Gewichte
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müssen amtlich geeicht sein.
§ 6
Verkauf und Lagerung
(1) Alle sichtbar ausgestellten Waren müssen mit deutlich lesbaren
Preisschildern versehen sein. Daneben kann die Preisauszeichnung auch durch Preistafeln geschehen. Die Preise für nicht sichtbar ausgestellte, aber zum Verkauf bereitgehaltenen Waren müssen auf Preistafeln vermerkt werden. Die Preisauszeichnung hat in jedem Falle unter Angabe der handelsüblichen Gütebezeichnung und der handelsüblichen Verkaufseinheit zu geschehen.
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