Akte 
Sitzung 27. November 1975
Entstehung
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§ 3

Marktbereich

(1) Als Marktplatz wird der Konrad-Adenauer-Platz bestimmt.

(2) Der Gemeingebrauch an dem vorgenannten Platz ist an den Markt tagen während der Marktzeit soweit beschränkt, wie es für den Betrieb des Marktes nach dieser Satzung erforderlich ist.

(ß) Die Stadt Montabaur ist berechtigt, für die Märkte Jeder­zeit auch andere Straßen und Plätze bereitzustellen und vorübergehend andere Marktzeiten festzulegen.

'§' 4

Gegenstände des Wochenmarktes

(1) Zum Verkauf auf dem Wochenmarkt sind sämtliche in § 66 Ziffer 1 bis ß der Gewerbeordnung genannten Waren und Erzeugnisse zugelassen und zwar:

rohe Naturerzeugnissc mit Ausschluß des größeren Viehes sowie der bewurzelten Bäume und Sträuchen,

frische Lebensmittel aller Art,

alle Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land- und Forst­wirtschaft, dem Garten- und Obstbau oder der Fischerei in unmittelbarer Verbindung steht. Geistige Getränke sind ausgenommen.

(2) ln besonderen Fällen kann die Verbandsgemeindeverwaltung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Ausnahmen zu­lassen ,

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