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. Bei Eckabschrägungen und Eckabrundungen ist der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Straßengrenzen maßgebend.
(3) Liegt ein Grundstück zwischen zwei Erschließungsanlagen, so gelten die Vergünstigungen für Eckgrundstücke (Absatz 2), wenn der geringste Abstand zwischen den Erschließungsanlagen nicht mehr als 33 m beträgt.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nur für Grundstücke, die ausschließlich Wohnzwecken dienen.
Anmerkung zu § 6 des Satzungsentwurfes:
Die Berechnung erfolgt nicht mehr nach Frontmeter und Größe der Grundstücke, sondern nur noch nach der Grundstücksgröße oder nach der Geschoßflächenzahl. Bei der Berechnung nach der Geschoßflächenzahl ist das Vorhandensein eines Bebauungsplanes erforderlich. Ist ein solcher nicht vorhanden, so muß die Anwendung der Baunutzungsverordnung möglich sein.
Anmerkung zu § 8 des Satzungsentwurfes:
Dieser Paragraph ist neu. Er gibt die Möglichkeit, die Erschließungsbeiträge in Teilbeträgen zu erheben. Diese Bestimmungen gibt es in den Satzungen für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen schon immer. Sie wurde in Ausbaubeitragssatzungen, welche in letzterer Zeit von der Verbandsgemeindeverwaltung gefertigt wurden, verwertet.
Anmerkung zu § 12 des Satzungsentwurfes:
Der Begriff Vorausleistung ist im Ausbaurecht neu. Daher nicht in den alten Satzungen enthalten. Diese Bestimmung gibt den Gemeinden, wie auch im Erschließungsbeitragsrecht die Möglichkeit, schon vor der Fertigstellung einer Maßnahme, Beiträge in Form von Vorausleistungen zu erheben.

