Akte 
Sitzung 27. November 1975
Entstehung
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so kann die Gemeindevertretung abweichend vom Absatz 1 den von der Stadt zu tragenden Teil des beitragsfähigen Aufwan­des durch Beschluß um weitere 1 bis 40 v.H. heraufsetzen.

Anmerkung zu § 3 des Satzungsenti^urfes:

In der Mustersatzungist nicht mehr von festen Hebesätzen die Rede. Es wird bei jeder einzelnen Maßnahme bestimmt, welcher Vomhundertsatz als Beitrag erhoben werden soll.

§ 7

Beitragsmaßstab

(1) Der auf die Beitragspflichtigen entfallende Aufwand wird auf die durch die Erschließungsanlage erschlos­senen Grundstücke je zur Hälfte nach der Grundstücks­breite an der Erschließungsanlage (Frontmeterlänge) und nach der Grundstücksfläche verteilt.

(2) Bei Eckgrundstücken gilb folgende Regelung:

1. Eckgrundstücke, die mit einem Eckwinkel von nicht mehr als 133° an aufeinanderstoßenden Erschließungs­anlagen liegen, sind grundsätzlich für beide Er­schließungsanlagen beitragspflichtig mit der Maßgabe, daß

zur Errechnung des Beitrages für die zuerst hergestellte Erschließungsanlage Frontmeter­länge und Grundstücksfläche zugrunde zu le­gen sind,

zur Errechnung des Beitrages für die andere Erschließungsanlage aber nur die Frontmeter­länge. <

Diese Regelung gilt, wenn

a) beide Erschließungsanlagen nach dem Inkrafttreten dieser Satzung ausgebaut werden oder

b) für eine der beiden Erschließungsanlagen bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung Beiträge entrich­tet worden sind, oder eine Beitragspflicht ent­standen ist und noch geltend gemacht werden kann.

2. Berührt das Eckgrundstück die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße, einer Landstraße I. Ordnung oder ei­ner Landstraße II. Ordnung, so ist Nr. 1 nicht an­wendbar. Für Teile der Erschließungsanlagen, die an beiden Grundstücksseiten liegen und in der Bau­last der Stadt stehen (z.B. Bürgersteige, Park­flächen), gilt Nr. 1 entsprechend.

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