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so kann die Gemeindevertretung abweichend vom Absatz 1 den von der Stadt zu tragenden Teil des beitragsfähigen Aufwandes durch Beschluß um weitere 1 bis 40 v.H. heraufsetzen.
Anmerkung zu § 3 des Satzungsenti^urfes:
In der Mustersatzungist nicht mehr von festen Hebesätzen die Rede. Es wird bei jeder einzelnen Maßnahme bestimmt, welcher Vomhundertsatz als Beitrag erhoben werden soll.
§ 7
Beitragsmaßstab
(1) Der auf die Beitragspflichtigen entfallende Aufwand wird auf die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke je zur Hälfte nach der Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage (Frontmeterlänge) und nach der Grundstücksfläche verteilt.
(2) Bei Eckgrundstücken gilb folgende Regelung:
1. Eckgrundstücke, die mit einem Eckwinkel von nicht mehr als 133° an aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen liegen, sind grundsätzlich für beide Erschließungsanlagen beitragspflichtig mit der Maßgabe, daß
zur Errechnung des Beitrages für die zuerst hergestellte Erschließungsanlage Frontmeterlänge und Grundstücksfläche zugrunde zu legen sind,
zur Errechnung des Beitrages für die andere Erschließungsanlage aber nur die Frontmeterlänge. <
Diese Regelung gilt, wenn
a) beide Erschließungsanlagen nach dem Inkrafttreten dieser Satzung ausgebaut werden oder
b) für eine der beiden Erschließungsanlagen bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung Beiträge entrichtet worden sind, oder eine Beitragspflicht entstanden ist und noch geltend gemacht werden kann.
2. Berührt das Eckgrundstück die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße, einer Landstraße I. Ordnung oder einer Landstraße II. Ordnung, so ist Nr. 1 nicht anwendbar. Für Teile der Erschließungsanlagen, die an beiden Grundstücksseiten liegen und in der Baulast der Stadt stehen (z.B. Bürgersteige, Parkflächen), gilt Nr. 1 entsprechend.
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