Akte 
Sitzung 27. November 1975
Entstehung
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§ 1

^ Allgemeines

(1) Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwan­des für die Verbesserung, Erweiterung oder Erneuerung (Ausbau) von bestehenden Erschließungsanlagen oder von Teilen solcher Erschließungsanlagen erhebt die Stadt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von den Grund­stückseigentümern *and Erbbauberechtigten, denen diese Einrichtungen besondere Vorteile bringen, Ausbaubei­träge.

(2) Ein Ausbaubeitrag nach Absatz 1 wird nicht erhoben, wenn die Verbesserung, Erweiterung oder Erneuerung ausschließlich dem öffentlichen Verkehrsbedürfnis (z.B. Durchgangsverkehr) dient.

Anmerkung zu § 1 des Satzungsentwurfes:

Vollkommen neue Fassung, die zwar inhaltlich dem Text der Satzung der Stadt entspricht, aber in der Definition eine klare Ausführung über die Begriffe Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung bringt.

§ 2 (Auszug)

Abs. 2,

8. die Herstellung oder Erneuerung von Entwässerungsanla­gen der Straßenoberfläche,

Anmerkung zu § 2 des Satzungsentwurfes:

Abs. 2 Ziffer 8 der Mustersatzung als auch der städt. Sat­zung sprechen nur von der Herstellung oder Erneuerung von Entwässerungsanlagen.

Es ist ratsam, den Text so zu vervollständigen, wie er im Text des Satzungsentwurfes vorgenommen wurde.

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Anmerkung:

Dieser Paragraph ist in der Mustersatzung nicht mehr ent­halten.

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