§ 1
^ Allgemeines
(1) Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Verbesserung, Erweiterung oder Erneuerung (Ausbau) von bestehenden Erschließungsanlagen oder von Teilen solcher Erschließungsanlagen erhebt die Stadt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von den Grundstückseigentümern *and Erbbauberechtigten, denen diese Einrichtungen besondere Vorteile bringen, Ausbaubeiträge.
(2) Ein Ausbaubeitrag nach Absatz 1 wird nicht erhoben, wenn die Verbesserung, Erweiterung oder Erneuerung ausschließlich dem öffentlichen Verkehrsbedürfnis (z.B. Durchgangsverkehr) dient.
Anmerkung zu § 1 des Satzungsentwurfes:
Vollkommen neue Fassung, die zwar inhaltlich dem Text der Satzung der Stadt entspricht, aber in der Definition eine klare Ausführung über die Begriffe Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung bringt.
§ 2 (Auszug)
Abs. 2,
8. die Herstellung oder Erneuerung von Entwässerungsanlagen der Straßenoberfläche,
Anmerkung zu § 2 des Satzungsentwurfes:
Abs. 2 Ziffer 8 der Mustersatzung als auch der städt. Satzung sprechen nur von der Herstellung oder Erneuerung von Entwässerungsanlagen.
Es ist ratsam, den Text so zu vervollständigen, wie er im Text des Satzungsentwurfes vorgenommen wurde.
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Anmerkung:
Dieser Paragraph ist in der Mustersatzung nicht mehr enthalten.
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