Akte 
Sitzung 27. November 1975
Entstehung
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tragen kann. Der Antrag soll die Gründe anführen, aus denen die Zahlung des Beitrages zum festgesetzten Zahlungstermin für den Beitragsschuldner eine unbilli­ge Härte wäre.

' § 12

Vorausleistungen

(1) Nach Beginn einer Ausbaumaßnahme können für die in § 4 bezeichneten Grundstücke Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erhoben wer­den. Vorausleistungen können auch für die in § 8 auf- geführten Teilmaßnahmen erhoben werden.

(2) Für den Bescheid über -die Vorausleistungen gelten die §§ 10, 11 und 13 sinngemäß.

§ 13 .

Fälligkeit und Verrentung

(1) Der Ausbaubeitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.

(2) Wird Verrentung bewilligt, so ist der Ausbaubeitrag durch schriftlichen Bescheid in eine Schuld umzu­wandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeit­punkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestim­men. Der jeweilige Restbetrag ist jährlich mit höch­stens 2 v.H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bun­desbank zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.

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