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tragen kann. Der Antrag soll die Gründe anführen, aus denen die Zahlung des Beitrages zum festgesetzten Zahlungstermin für den Beitragsschuldner eine unbillige Härte wäre.
' § 12
Vorausleistungen
(1) Nach Beginn einer Ausbaumaßnahme können für die in § 4 bezeichneten Grundstücke Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erhoben werden. Vorausleistungen können auch für die in § 8 auf- geführten Teilmaßnahmen erhoben werden.
(2) Für den Bescheid über -die Vorausleistungen gelten die §§ 10, 11 und 13 sinngemäß.
§ 13 .
Fälligkeit und Verrentung
(1) Der Ausbaubeitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.
(2) Wird Verrentung bewilligt, so ist der Ausbaubeitrag durch schriftlichen Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist jährlich mit höchstens 2 v.H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.
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