Akte 
Sitzung 27. November 1975
Entstehung
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vermerkt dies in den Akten

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§ 10

Beitragspflichtiger

(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Zustel­lung des Beitragsbescheides (§ 11) Eigentümer des ;

Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erb- i baurecht belastet, so ist auch der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften

als Gesamtschuldner. t

[

(2) Der Ausbaubeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht.

§ 11 j

Beitragsbescheid

(1) Der Beitrag, der auf den einzelnen Beitragsschuldner entfällt, wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt,

(2) Der Beitragsbescheid enthält

1. den Namen des Beitragsschuldners,

2. die Bezeichnung des Grundstückes,

3. den zu zahlenden Betrag unter Mitteilung des bei­tragsfähigen Aufwandes (§ 2), des Anteils der Stadt (§3) und der Berechnungsgrundlagen (§§ 6 und ?),

4. die Festsetzung des Zahlungstermines,

ß. die Eröffnung, daß der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und

6. eine Rechtsbehe.lfsbelehrung.

(3) Der Beitragsbescheid soll ferner den Beitragsschuldner darauf hinweisen, daß er bei der Verbandsgemeindever­waltung Stundung, Ratenzahlung oder Verrentung bean-

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