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§ 14
Anwendung des Kommunalabgabengesetzes
Für die Erhebung von Ausbaubeiträgen gelten das Kommunal- abgabengesetz in der jeweils geltenden Fassung sowie die in § 3 des Kommunalabgabengesetzes bezeichneten Vorschriften der Reichsabgabenordnung, des Steueranpassungsgesetzes und des Steuersäumnisgesetzes. Ergänzend zum Kommunalabgabengesetz gelten die Vorschriften der Reichsabgabenordnung über die Ermittlung und die Festsetzung der Steuern sinngemäß.
§ 15
Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
Die Satzung tritt am in Kraft. Gleich
zeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Erschließungsanlagen (Ausbaubeiträge) in der Stadt Montabaur vom sowie den ehe
maligen Gemeinden:
Bladernheim vom 13.10.1969 Eschelbach vom 6.09.1969 Eigendorf vom 3.05.1971
außer Kraft. Soweit eine Beitragspflicht auf Grund dieser Satzungen entstanden ist, gelten diese weiter.
Montabaur, den ___________
Stadt Montabaur
v-
Bürgermeister

