Akte 
Sitzung 27. November 1975
Entstehung
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(2) Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt § 7 Abs. 1. Bei Grundstücken in Gewerbe- und Industrie­gebieten wird die nach Satz 1 ermittelte Grundstücks­fläche mit 140 v.H. angesetzt; das gleiche gilt für überweigend gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

(3) Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschlies­sungsanlagen mit einem Eckwinkel von nicht mehr als 133° - alte Teilung - (Eckgrundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden. Der Berechnung des Ausbaubeitrages werden die sich nach Absatz 1 oder Absatz 2 ergebenden Berechnungsdaten jeweils mit zwei Dritteln zugrunde gelegt, wenn beide Erschließungs­anlagen voll in der Baulast der Stadt stehen und

1. nach Inkrafttreten dieser Satzung ausgebaut wer­den oder

2. für eine der Ausbaumaßnahmen bereits vor Inkraft­treten dieser Satzung

a) Ausbaubeiträge entrichtet worden sind oder

b) eine Ausbaubeitragspflicht entstanden ist und noch geltend gemacht werden kann.

Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufeinander­stoßende Erschließungsanlagen erschlossen werden, gilt Satz 1 und 2 entsprechend.

(4) Für Grundstücke, die zwischen zwei Erschließungsanla­gen liegen, gilt Absatz 3 entsprechend, wenn der größte Abstand zwischen den Erschließungsanlagen nicht mehr als 30 m beträgt. Beträgt der größte Abstand zwischen zwei Erschließungsanlagen 30 - 100 m, so gilt folgendes: Die Tiefenbegrenzung von 30 m wird von beiden Erschlies­sungsanlagen aus gemessen. Soweit die innerhalb dieser Tiefenbegrenzung liegenden Grundstücksflächen sich über­schneiden, gilt Absatz 3 .

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