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(2) Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt § 7 Abs. 1. Bei Grundstücken in Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach Satz 1 ermittelte Grundstücksfläche mit 140 v.H. angesetzt; das gleiche gilt für überweigend gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.
(3) Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschliessungsanlagen mit einem Eckwinkel von nicht mehr als 133° - alte Teilung - (Eckgrundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden. Der Berechnung des Ausbaubeitrages werden die sich nach Absatz 1 oder Absatz 2 ergebenden Berechnungsdaten jeweils mit zwei Dritteln zugrunde gelegt, wenn beide Erschließungsanlagen voll in der Baulast der Stadt stehen und
1. nach Inkrafttreten dieser Satzung ausgebaut werden oder
2. für eine der Ausbaumaßnahmen bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung
a) Ausbaubeiträge entrichtet worden sind oder
b) eine Ausbaubeitragspflicht entstanden ist und noch geltend gemacht werden kann.
Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufeinanderstoßende Erschließungsanlagen erschlossen werden, gilt Satz 1 und 2 entsprechend.
(4) Für Grundstücke, die zwischen zwei Erschließungsanlagen liegen, gilt Absatz 3 entsprechend, wenn der größte Abstand zwischen den Erschließungsanlagen nicht mehr als 30 m beträgt. Beträgt der größte Abstand zwischen zwei Erschließungsanlagen 30 - 100 m, so gilt folgendes: Die Tiefenbegrenzung von 30 m wird von beiden Erschliessungsanlagen aus gemessen. Soweit die innerhalb dieser Tiefenbegrenzung liegenden Grundstücksflächen sich überschneiden, gilt Absatz 3 .
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