Akte 
Sitzung 27. November 1975
Entstehung
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(5) Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 gelten nicht in Gewerbegebieten und Industriegebieten sowie für über wiegend gewerblich oder industriell genutzte Grund­stücke in sonstigen Baugebieten.

§ 7

Grundstücksflächen und Geschoßflächen

(1) Bei der Ermittlung der Grundstücksflächen bleiben die Grundstücke und Grundstücksteile außer Ansatz, die außerhalb des Baulandes liegen. Als Bauland gilt, wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als die bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht:

1. bei Grundstücken, d'ie an die 'Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens ßO m,

2. bei Grundstücken, die ohne an die Erschließungs­anlage zu grenzen, mit der Erschließungsanlage durch einen Weg oder in anderer rechtlich gesicher­ter Form verbunden sind, die Fläche von der zu der Erschließungsanlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens ßO m.

Flächen, die über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus baulich oder gewerblich genutzt werden, sind insoweit hinzuzurechnen.

(2) Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstückes ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoßflächenzahl. Für die Geschoßflächenzahl ist der Bebauungsplan maßgebend. Das gilt auch im Falle der Planreife im Sinne des § 35 des Bundesbaugesetzes. Im Falle des § 34 des Bundesbaugesetzes ist die Ge­schoßflächenzahl in entsprechender Anwendung der Bau­nutzungsverordnung zu ermitteln. In Industriegebieten ergibt sich die Geschoßflächenzahl aus der Verviel­fachung der Grundflächenzahl mit der Baumassenzahl,

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