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. a) entweder für das Grundstück eine bauliche gewerbliche oder sonstige Nutzung festgesetzt und eine entsprechende Nutzung zulässig ist,
b) oder das Grundstück - soweit bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung nicht festgesetzt ist - nach der Verkehrsauffassung Bauland ist und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung ansteht oder gewerblich genutzt werden darf.
§ 5
Anteil der Stadt am beitragsfähigen Aufwand
(1) Die Stadt bestimmt bei jeder einzelnen Ausbaumaßnahme (§ 2 Abs. 2), welcher Vomhundertsatz des beitragsfähi gen Aufwandes (§ 3) als*Beitrag erhoben wird. Dabei hat sie die Vorteile, die der Allgemeinheit aus der Ausbaumaßnahme erwachsen, zu berücksichtigen; den Aufwand hierfür trägt sie selbst (Anteil der Stadt). Der beitragsfähige Aufwand wird nur zu dem Vomhundert satz als Beitrag erhoben, zu dem die Ausbaumaßnahme geeignet ist, den in § 4 bezeichneten Grundstücken besondere Vorteile zu gewähren.
(2) Erhält die Stadt für eine Ausbaumaßnahme Zuweisungen aus öffentlichen Kassen, die den Anteil der Stadt nach Absatz 1 überschreiten, so erhöht sich dieser um den Betrag der Überschreitung.
§ 6
Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes
(l) Der nach § 2 ermittelte Aufwand wird nach Abzug des Anteils der Stadt (§ 3) auf die durch die Ausbaumaßnahme (§1 Abs. 2) erschlossenen Grundstücke nach den Grundstücksflächen verteilt.
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