Akte 
Sitzung 27. November 1975
Entstehung
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. a) entweder für das Grundstück eine bauliche gewerb­liche oder sonstige Nutzung festgesetzt und eine entsprechende Nutzung zulässig ist,

b) oder das Grundstück - soweit bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung nicht festgesetzt ist - nach der Verkehrsauffassung Bauland ist und nach der ge­ordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Be­bauung ansteht oder gewerblich genutzt werden darf.

§ 5

Anteil der Stadt am beitragsfähigen Aufwand

(1) Die Stadt bestimmt bei jeder einzelnen Ausbaumaßnahme (§ 2 Abs. 2), welcher Vomhundertsatz des beitragsfähi gen Aufwandes (§ 3) als*Beitrag erhoben wird. Dabei hat sie die Vorteile, die der Allgemeinheit aus der Ausbaumaßnahme erwachsen, zu berücksichtigen; den Aufwand hierfür trägt sie selbst (Anteil der Stadt). Der beitragsfähige Aufwand wird nur zu dem Vomhundert satz als Beitrag erhoben, zu dem die Ausbaumaßnahme geeignet ist, den in § 4 bezeichneten Grundstücken besondere Vorteile zu gewähren.

(2) Erhält die Stadt für eine Ausbaumaßnahme Zuweisungen aus öffentlichen Kassen, die den Anteil der Stadt nach Absatz 1 überschreiten, so erhöht sich dieser um den Betrag der Überschreitung.

§ 6

Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes

(l) Der nach § 2 ermittelte Aufwand wird nach Abzug des Anteils der Stadt (§ 3) auf die durch die Ausbau­maßnahme (§1 Abs. 2) erschlossenen Grundstücke nach den Grundstücksflächen verteilt.

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