Akte 
Sitzung 27. November 1975
Entstehung
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(4) Für Plätze, Wege, Parkflächen und Grünanlagen gelten die Absätze 2 und 3 sinngemäß.

(3) Der Aufwand für den Ausbau umfaßt auch die Kosten,

die für Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breite der anschließenden freien Strecken dieser Straßen hinausgehen.

(6) Aufwendungen für Straßenanlagen zum Umkehren von

Kraftfahrzeugen (Wendehämmer) sind insoweit beitrags­fähig, als deren Gesamtbreite das Doppelte der in Ab­satz 1 genannten Fahrbahnen nicht überschreitet.

... § 3

Art der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes

(1) Der beitragsfähige Aufwand (§ 2) wird nach den tat­sächlichen Kosten ermittelt.

(2) Der beitragsfähige Aufwand wird für die einzelne Aus­baumaßnahme ermittelt. Die Stadt kann abweichend von Satz 1 entweder den beitragsfähigen Aufwand für be­stimmte Abschnitte einer Ausbaumaßnahme ermitteln oder diesen für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt ermit­teln.

§ 4

Beitragsgegenstand

Der Beitragspflicht unterliegen Eigentümer und Erbbau­berechtigte derjenigen Grundstücke, die von der Er­schließungsanlage einen besonderen Vorteil haben. Ein besonderer Vorteil setzt voraus, daß

1. ein Grundstück durch die Erschließungsanlage er­schlossen ist und

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