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(4) Für Plätze, Wege, Parkflächen und Grünanlagen gelten die Absätze 2 und 3 sinngemäß.
(3) Der Aufwand für den Ausbau umfaßt auch die Kosten,
die für Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breite der anschließenden freien Strecken dieser Straßen hinausgehen.
(6) Aufwendungen für Straßenanlagen zum Umkehren von
Kraftfahrzeugen (Wendehämmer) sind insoweit beitragsfähig, als deren Gesamtbreite das Doppelte der in Absatz 1 genannten Fahrbahnen nicht überschreitet.
... § 3
Art der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes
(1) Der beitragsfähige Aufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
(2) Der beitragsfähige Aufwand wird für die einzelne Ausbaumaßnahme ermittelt. Die Stadt kann abweichend von Satz 1 entweder den beitragsfähigen Aufwand für bestimmte Abschnitte einer Ausbaumaßnahme ermitteln oder diesen für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt ermitteln.
§ 4
Beitragsgegenstand
Der Beitragspflicht unterliegen Eigentümer und Erbbauberechtigte derjenigen Grundstücke, die von der Erschließungsanlage einen besonderen Vorteil haben. Ein besonderer Vorteil setzt voraus, daß
1. ein Grundstück durch die Erschließungsanlage erschlossen ist und
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