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städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 1$ v.H. der Summe der nach § 7 Abs. 2 sich ergebenden Geschoßflächen.
(2) Zu dem Aufwand für den Ausbau nach Absatz 1 Nr. 1 und
2 gehören insbesondere die Ausgaben für:
1. den Erwerb der Flächen,
2. die Freilegung der Flächen,
3. die Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,
4. die Herstellung von Rinnen sowie die Randsteinbefestigung,
3. die Radwege,
6. die Bürgersteige,
7. die Beleuchtungseinrichtungen,
8. die Entwässerung der Erschließungsanlagen (Kosten für die Herstellung solcher Einrichtungen, die sowohl der Entwässerung von Erschließungsanlagen als auch der Ableitung sonstiger Abwässer dienen, sind dem Erschließungsaufwand nur insoweit zuzurechnen, als sie durch die Entwässerung der Erschließungsanlagen bedingt sind, höchstens jedoch die Kosten, die zur Verlegung eines Regenwasserkanals von 30 cm Durchmesser in einer Verlegungstiefe von 1,30 m erforderlich sind),
9. den Anschluß an andere Anlagen,
10. die Übernahme von Anlagen durch die Stadt und
11. die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern.
(3) Der Aufwand für den Ausbau umfaßt auch den Wert der
von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten
Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
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