Akte 
Sitzung 27. November 1975
Entstehung
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städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Bau­gebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 1$ v.H. der Summe der nach § 7 Abs. 2 sich ergebenden Geschoßflächen.

(2) Zu dem Aufwand für den Ausbau nach Absatz 1 Nr. 1 und

2 gehören insbesondere die Ausgaben für:

1. den Erwerb der Flächen,

2. die Freilegung der Flächen,

3. die Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,

4. die Herstellung von Rinnen sowie die Randsteinbe­festigung,

3. die Radwege,

6. die Bürgersteige,

7. die Beleuchtungseinrichtungen,

8. die Entwässerung der Erschließungsanlagen (Kosten für die Herstellung solcher Einrichtungen, die so­wohl der Entwässerung von Erschließungsanlagen als auch der Ableitung sonstiger Abwässer dienen, sind dem Erschließungsaufwand nur insoweit zuzurechnen, als sie durch die Entwässerung der Erschließungsan­lagen bedingt sind, höchstens jedoch die Kosten, die zur Verlegung eines Regenwasserkanals von 30 cm Durchmesser in einer Verlegungstiefe von 1,30 m er­forderlich sind),

9. den Anschluß an andere Anlagen,

10. die Übernahme von Anlagen durch die Stadt und

11. die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stütz­mauern.

(3) Der Aufwand für den Ausbau umfaßt auch den Wert der

von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten

Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

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