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d) Kerngebieten, Gewerbegebieten und Sonder
gebieten
aa) mit einer Geschoßflächenzahl bis 1,0 20,0 m
bb) mit einer Geschoßflächenzahl über
1,0 bis 1,6 23,0 m
cc) mit einer Geschoßflächenzahl über
1,6 bis 2,0 25,0 m
dd) mit einer Geschoßflächenzahl über
2,0 27,0 m
e) Industriegebieten
aa) mit einer Baumassenzahl bis 3,0 23,0 m
bb) mit einer Baumassenzahl über
3,0 bis 6,0 25,0 m
cc) mit einer Baumassenzahl über 6,0 27,0 m
2. Für die nicht zum Anbau bestimmten
Sammelstraßen (§ 127 Abs.2 Nr.2 BBauG) 27,0 m
3. Für Parkflächen,
a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 und 2 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 5 m,
b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 und 2 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete
zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der Summe der nach § 7 Abs. 2 sich ergebenden Geschoßflächen.
4. Für Grünanlagen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 und 2 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 4,0 m,
b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 und 2 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach
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