Anlage Nr. 2
Satzung
der Stadt Montabaur über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Erschließungsanlagen (Ausbaubeiträge) vom '
Der Stadtrat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419 - BS 2020 - 1 -) und der §§ 1 bis 4 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8. November 1954 (GVB1. S. 139 - BS 610-10-) - alle in ihrer jeweils geltenden Fassung - die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur vom
hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Allgemeines
(1) Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für den Ausbau der in § 127 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes bezeichneten Erschließungsanlagen erhebt die Stadt von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten, denen diese Einrichtungen.besondere Vorteile bringen, Ausbaubeiträge nach den folgenden Vorschriften.
(2) Zum Ausbau im Sinne dieser Satzung gehören alle Maßnahmen, die der Erneuerung, der Erweiterung und der Verbesserung von Erschließungsanlagen dienen (Ausbaumaßnahmen).
1. "Erneuerung" die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand,

