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§ 11
Inkrafttreten
1) a. Diese Satzung tritt - ausgenommen die in Abs. 2 be-
zeichneten Stadtteile - am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
b. Gleichzeitig treten die Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Montabaur vom 30.11.1961 außer Kraft.
c. Soweit für die Herstellung von Erschließungsanlagen eine Beitragspflicht aufgrund der in Abs. b genannten Satzung entstanden ist, gilt diese für die Veranlagung der Erschließungskosten weiter.
2) Soweit sich aus dem Abs. 3 nichts anderes ergibt, tritt diese Satzung für die durch das Zwölfte Landesgesetz über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland- Pfalz vom 1. März 1974 (GVB1. S. 109) in das Gebiet der Stadt Montabaur eingegliederten Stadtteile Bladernheim, Eigendorf, Eschelbach, Horressen, Reckenthal und Wirzenborn am 1. Januar 1976 in Kraft und die bisher in diesen Stadtteilen geltenden Satzungen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen außer Kraft.
3) Wurde in den Auseinandersetzungsverträgen mit den in Abs. 2 genannten Gemeinden vereinbart, daß für bestimmte Erschließungsmaßnahmen nach deren Fertigstellung die Beiträge nach dem im Zeitpunkt der,Eingliederung geltenden Ortsrecht zu erheben sind, so sind diese Vorschriften über die in Abs. 2 festgelegten Zeitpunkte hinaus anzuwenden.
Montabaur, den 16. August 1974
gez. Mangels
(S.)
Stadtbürgermeister
L
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Anmerkung zu § 13 des Satzungsentwurfes:
Dieser § wurde auf die Situation der Stadt umgeändert.
Der jetzige Text der gleichen Bestimmungen der Stadt braucht nicht übernommen zu werden, da mit,dem 31.12.1975 die Auseinandersetzungsverträge mit den eingegliederten Stadtteilen ablaufen und die Ausführungen des Satzungsentwurfes ausreichen

