Vorausleistungen und Ablösungen des Erschließungsbeitrages
1) Vorausleistungen nach § 133 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes werden bis zu 80 v.H. der Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben.
2) Der Betrag einer Ablösung nach § 133 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbaugesetzes bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstandenen Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
Anmerkung zu den §§ 10 und 11 des Satzungsentwurfes:
§§ 10 und 11 des Entwurfes entspricht dem Inhalt nach dem § 8 der Satzung der Stadt. Der Unterschied im Text liegt nur darin, daß nach dem Satzungsentwurf Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden, während nach der Satzung der Stadt Vorausleistungen bis zu einer Höhe von 80 % des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden können.
Zu § 11 des Satzungsentwurfes:
Diese Bestimmungen fehlen in der Satzung der Stadt.

