Akte 
Sitzung 27. November 1975
Entstehung
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Vorausleistungen und Ablösungen des Erschließungsbeitrages

1) Vorausleistungen nach § 133 Abs. 3 Satz 1 des Bundes­baugesetzes werden bis zu 80 v.H. der Höhe des voraus­sichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben.

2) Der Betrag einer Ablösung nach § 133 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbaugesetzes bestimmt sich nach der Höhe des vor­aussichtlich entstandenen Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

Anmerkung zu den §§ 10 und 11 des Satzungsentwurfes:

§§ 10 und 11 des Entwurfes entspricht dem Inhalt nach dem § 8 der Satzung der Stadt. Der Unterschied im Text liegt nur darin, daß nach dem Satzungsentwurf Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden, während nach der Satzung der Stadt Voraus­leistungen bis zu einer Höhe von 80 % des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden können.

Zu § 11 des Satzungsentwurfes:

Diese Bestimmungen fehlen in der Satzung der Stadt.