Akte 
Sitzung 27. November 1975
Entstehung
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§ 7

Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

1) Die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie Sammelstraßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie die nachstehenden Merkmale aufweisen:

1. eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke,

2. Straßenentwässerung sowie die etwa.vorgesehene Be­leuchtung,

3. Anschluß an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.

2) Bürgersteige und Radfahrwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegen­einander sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke aufweisen, soweit die Stadt nicht beschließt, daß bei einfachen Wohnwegen und Siedlungsstraßen auf.die Anlegung erhöhter Bürger­steige verzichtet wird und Gehwege in einfacher Form angelegt werden.

3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn die dafür vorgesehenen Flächen gärtnerisch angelegt sind.

4) Die Stadt stellt die endgültige Herstellung der einzel­nen Erschließungsanlagen, des bestimmten Abschnittes einer Erschließungsanlage oder der zusammengefaßten Erschließungsanlagen fest.

Anmerkung zu § 8 des Satzungsentwurfes:

Abs. 4 der städtischen Satzung fehlt in der Mustersatzung. Er wurde aber aus Rechtsgründen übernommen (Beginn des Zeitpunktes der Abrechnungen).

§ 9

Beitragsbescheid

Anmerkung zu § 9 des Satzungsentwurfes:

Dieser § ist neu und fehlt in der jetzigen Satzung der Stadt.