Akte 
Sitzung 27. November 1975
Entstehung
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5) Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungs anlagen mit einem Eckwinkel von nicht mehr als 13$° (Eckgrundstücke) sind für. beide Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch beide Anlagen er­schlossen werden. Der Berechnung des Erschließungsbei­trages werden die sich nach Abs. 1 oder Abs. 2 ergeben den Berechnungsdaten jeweils nur mit zwei Dritteln zu­grundegelegt, wenn beide Erschließungsanlagen voll in der Baulast der Stadt stehen und

1. nach dem Inkrafttreten dieser Satzung hergestellt werden oder

2. für eine der Erschließungsanlagen bereits vor In­krafttreten dieser Satzung Beiträge entrichtet worden sind oder eine Beitragspflicht entstanden ist und noch geltend gemacht werden kann.

Die Regelung gilt für weitere Erschließungsanlagen entsprechend, wenn Grundstücke durch mehr als zwei aufeinanderstoßende Erschließungsanlagen erschlossen werden.

6) Liegt ein Grundstück zwischen zwei Erschließungsanla­gen, so gelten die Vergünstigungen für Eckgrundstücke (Abs. 2), wenn der geringste Abstand zwischen den Er­schließungsanlagen nicht mehr als 33 m beträgt.

7) Die Absätze 3 und 6 gelten nur für Grundstücke, die ausschließlich Wohnzwecken dienen.

Anmerkung zu den §§ 3 und 6 des Satzungsentwurfes:

Inhaltlich befassen sich die §§ 3 und 6 des Entwurfes mit den Festlegungen des § 3 der Satzung der Stadt.

§ 3 befaßt sich u.a. mit der Erläuterung der Bezeichnun­gen Grundstücksflächen und Geschoßflächen. Sonst keine wesentlichen Änderungen.

§ 6 befaßt sich mit dem Verteilungsmaßstab. Hier hat sich ein Wandel ergeben.

Die älteren Satzungen sprechen bei der Verteilung des Auf wandes überwiegend von Frontmeter und Grundstücksfläche. In der jetzigen Satzung der Stadt ist als Verteilungsmaß­stab Grundstücksfläche und Geschoßflächenzahl festgelegt. Die Mustersatzung ist wieder auf einen neuen Verteilungs­maßstab aufgebaut. Danach erfolgt die Berechnung bei gleicher Geschoßflächenzahl nach der Grundstücksfläche. Ist die Geschoßflächenzahl im Erschließungsgebiet bzw. an der Erschließungsanlage nicht gleichbleibend, so er­folgt die Berechnung nach der Geschoßflächenzahl.