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§ 5
Art der* Verteilung
des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
1) Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Stadt (§4) auf die durch die Erschließungsanlage, die bestimmten Abschnitte einzelner Erschließungsanlagen oder zusammengefaßten Erschliessungsanlagen erschlossenen Grundstücke verteilt.
2) Die Verteilung erfolgt in dem Verhältnis, in dem die Summen aus den Grundstücksflächen und den zulässigen Geschoßflächen zueinander stehen. Die Geschoßflächenzahl bestimmt sich nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Ist ein Bebauungsplan nicht vorhanden oder weist dieser keine Geschoßflächenzahl aus, so wird die Geschoßflächenzahl nach der überwiegenden Bebauung der durch die betreffende Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke, jedoch höchstens nach der sich aus § 17 der Baunutzungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Geschoßflächenzahl, bestimmt.
Grundstücke, für die im-Bebauungsplan eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, werden bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes so behandelt wie Grundstücke mit einer Geschoßflächenzahl von 0,8. Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan nur Grundflächenzahl und Baumassenzahl ausweist, ergibt sich die Geschoßflächenzahl aus der Vervielfachung der Grundflächenzahl mit der Baumassenzahl, geteilt durch 3?5-
3) Für Gewerbe-, Industrie- und Kemgebiete wird die sich nach Abs. 2 ergebende Geschoßflächenzahl um 0,4 erhöht. Die gleiche Regelung gilt für.Grundstücke in anderen Gebieten, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden.
4) Als Grundstücksfläche im Sinne von Abs. 1 gilt:
1. die im Bereich des Bebauungsplanes liegende Fläche, für die die bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,
2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht,
a) bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 30 m,
b) bei Grundstücken, die nicht an die Erschließungsanlage angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der Erschließungsanlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tie-. fe von höchstens 30 m.
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