Akte 
Sitzung 27. November 1975
Entstehung
Einzelbild herunterladen

4 -

..at*)

§ 5

Art der* Verteilung

des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

1) Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Stadt (§4) auf die durch die Er­schließungsanlage, die bestimmten Abschnitte einzelner Erschließungsanlagen oder zusammengefaßten Erschlies­sungsanlagen erschlossenen Grundstücke verteilt.

2) Die Verteilung erfolgt in dem Verhältnis, in dem die Summen aus den Grundstücksflächen und den zulässigen Geschoßflächen zueinander stehen. Die Geschoßflächen­zahl bestimmt sich nach den Festsetzungen des Bebau­ungsplanes. Ist ein Bebauungsplan nicht vorhanden oder weist dieser keine Geschoßflächenzahl aus, so wird die Geschoßflächenzahl nach der überwiegenden Bebauung der durch die betreffende Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke, jedoch höchstens nach der sich aus § 17 der Baunutzungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Geschoßflächenzahl, bestimmt.

Grundstücke, für die im-Bebauungsplan eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, werden bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes so behandelt wie Grundstücke mit einer Geschoßflächenzahl von 0,8. Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan nur Grundflä­chenzahl und Baumassenzahl ausweist, ergibt sich die Geschoßflächenzahl aus der Vervielfachung der Grundflä­chenzahl mit der Baumassenzahl, geteilt durch 3?5-

3) Für Gewerbe-, Industrie- und Kemgebiete wird die sich nach Abs. 2 ergebende Geschoßflächenzahl um 0,4 erhöht. Die gleiche Regelung gilt für.Grundstücke in anderen Gebieten, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden.

4) Als Grundstücksfläche im Sinne von Abs. 1 gilt:

1. die im Bereich des Bebauungsplanes liegende Fläche, für die die bauliche oder gewerbliche Nutzung fest­gesetzt ist,

2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Be­bauungsplan eine andere als bauliche oder gewerb­liche Nutzung vorsieht,

a) bei Grundstücken, die an die Erschließungsan­lage angrenzen, die Fläche von der Erschließungs­anlage bis zu einer Tiefe von höchstens 30 m,

b) bei Grundstücken, die nicht an die Erschließungs­anlage angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der Erschließungsan­lage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tie-. fe von höchstens 30 m.

3