Akte 
Sitzung 27. November 1975
Entstehung
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§ 3

Art der Ermittlung

des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

2) Die Ermittlung des Erschließungsaufwandes erfolgt für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage.

3) Die Aufwendungen für Sammelstraßen (§2 Abs. 1 Ziff. 3), für Parkflächen im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 4 b und für Grünanlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 3 b wer­den entsprechend den Grundsätzen des § 3 Abs. 1 den

zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, für deren Erschließung diese gemeinschaftlichen Erschlies­sungsanlagen notwendig sind, zugerechnet.

4) Die Stadt kann für mehrere Anlagen, die für die Er­schließung der Grundstücke eine Einheit bilden, be­stimmen, daß der Erschließungsaufwand insgesamt er­mittelt wird.

Anmerkung zu § 3:

Der genannte § wurde neu formuliert. Danach ist Abs. 1 der Nustersatzung = Abs. 1 der Satzung der Stadt.

Abs. 2 der Hustersatzung entspricht dem Inhalt der Ab­sätze 2 und 4 der städtischen Satzung..

Abs. 3 hat eine Ergänzung erfahren, Siehe gelbe Uber­streichung im Text des Satzungsentwurfes.

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