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§ 3
Art der Ermittlung
des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
2) Die Ermittlung des Erschließungsaufwandes erfolgt für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage.
3) Die Aufwendungen für Sammelstraßen (§2 Abs. 1 Ziff. 3), für Parkflächen im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 4 b und für Grünanlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 3 b werden entsprechend den Grundsätzen des § 3 Abs. 1 den
zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, für deren Erschließung diese gemeinschaftlichen Erschliessungsanlagen notwendig sind, zugerechnet.
4) Die Stadt kann für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, bestimmen, daß der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt wird.
Anmerkung zu § 3:
Der genannte § wurde neu formuliert. Danach ist Abs. 1 der Nustersatzung = Abs. 1 der Satzung der Stadt.
Abs. 2 der Hustersatzung entspricht dem Inhalt der Absätze 2 und 4 der städtischen Satzung..
Abs. 3 hat eine Ergänzung erfahren, Siehe gelbe Uberstreichung im Text des Satzungsentwurfes.
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