Akte 
Sitzung 27. November 1975
Entstehung
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h) die Entwässerung der Erschließungsanlagen (Kosten für die Herstellung solcher Einrichtungen, die so­wohl der Entwässerung von Erschließungsanlagen als auch der Ableitung sonstiger Abwässer dienen, sind dem Erschließungsaufwand nur insoweit zuzurechnen, als sie durch die Entwässerung der Erschließungsan­lagen bedingt sind, höchstens jedoch die Kosten, die zur Verlegung eines Regenwasserkanals von 30 cm Durchmesser in einer Veriegungstiefe von 1,50 m er­forderlich sind),

i) die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stütz­mauern,

j) den Anschluß an andere Erschließungsanlagen,

k) die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Er­schließungsanlagen.

3) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

4) Für Parkflächen und Grünanlagen gelten Abs. 2 und 3 sinngemäß.

5) Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1 umfaßt auch die Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt, einer Bundesstraße, einer Landes­straße oder einer Kreisstraße entstehen, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinaus­gehen.

Anmerkung zu § 2:

Abs. 2 Ziff. 8 der Mustersatzung sagt nur noch "die Ent­wässerungseinrichtungen der Erschließungsanlage".

Buchstabe "h" der Satzung der Stadt ist hier ausführli­cher. Hier wird ausgesagt, daß nur die Kosten in Anrech­nung zu bringen sind, welche für die Verlegung eines Re­genwasserkanals von 30 cm Durchmesser in einer Verlegungs­tiefe von 1,50 m erforderlich sind. Diese Kosten sind ver­hältnismäßig leicht zu ermitteln, da sie jährlich von der Straßenverwaitung festgestellt und bekanntgegeben werden. Wir haben daher diesen Absatz in die neue Satzung über­nommen.

Außerdem hat die Mustersatzung gegenüber der städt. Satzung einen Absatz 6, welcher Aussagen über die Aufwendungen für Wendehämmer enthält. Diese Regelung halten wir für gut.

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