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h) die Entwässerung der Erschließungsanlagen (Kosten für die Herstellung solcher Einrichtungen, die sowohl der Entwässerung von Erschließungsanlagen als auch der Ableitung sonstiger Abwässer dienen, sind dem Erschließungsaufwand nur insoweit zuzurechnen, als sie durch die Entwässerung der Erschließungsanlagen bedingt sind, höchstens jedoch die Kosten, die zur Verlegung eines Regenwasserkanals von 30 cm Durchmesser in einer Veriegungstiefe von 1,50 m erforderlich sind),
i) die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
j) den Anschluß an andere Erschließungsanlagen,
k) die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
3) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
4) Für Parkflächen und Grünanlagen gelten Abs. 2 und 3 sinngemäß.
5) Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1 umfaßt auch die Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt, einer Bundesstraße, einer Landesstraße oder einer Kreisstraße entstehen, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen.
Anmerkung zu § 2:
Abs. 2 Ziff. 8 der Mustersatzung sagt nur noch "die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlage".
Buchstabe "h" der Satzung der Stadt ist hier ausführlicher. Hier wird ausgesagt, daß nur die Kosten in Anrechnung zu bringen sind, welche für die Verlegung eines Regenwasserkanals von 30 cm Durchmesser in einer Verlegungstiefe von 1,50 m erforderlich sind. Diese Kosten sind verhältnismäßig leicht zu ermitteln, da sie jährlich von der Straßenverwaitung festgestellt und bekanntgegeben werden. Wir haben daher diesen Absatz in die neue Satzung übernommen.
Außerdem hat die Mustersatzung gegenüber der städt. Satzung einen Absatz 6, welcher Aussagen über die Aufwendungen für Wendehämmer enthält. Diese Regelung halten wir für gut.
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